Haftung des Geschäftsführers in der Insolvenz nach § 64 GmbHG
BGH, Urteil vom 4.7.2017 — Aktenzeichen: II ZR 319/15 Leitsatz 1. Die Ersatzpflicht des Organs für Zahlungen nach Insolvenzreife entfällt, soweit die durch die Zahlung verursachte Schmälerung der Masse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlung durch eine Gegenleistung ausgeglichen wird. Die Regeln des Bargeschäfts nach § 142 InsO aF sind insoweit nicht entsprechend anwendbar. […]