Werklohn ohne Abnahme?
Der Anspruch auf Werklohnzahlung wird mit der Abnahme fällig. Doch gibt es Ausnahmen hiervon? Und wie verhält sich die Rechtslage, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert?
Der Anspruch auf Werklohnzahlung wird mit der Abnahme fällig. Doch gibt es Ausnahmen hiervon? Und wie verhält sich die Rechtslage, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert?
Weder eine Kündigung noch die Erklärung einer Minderung „auf null‟ bei vollständiger Wertlosigkeit des Werks führen per se zur Umwandlung in ein Abrechnungsverhältnis, das eine Abnahme entbehrlich machte.