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Verkehrssicherungspflicht II: Gullydeckel sind grds. keine Gefahrenquelle

Verkehrsteilnehmer haben grds. die Straßen- und Wegeverhältnisse, die sie vorfinden, hinzunehmen und sich frühzeitig darauf einzustellen.

Hinterbliebenengeld XX: Kein Hinterbliebenengeld bei selbstverschuldetem Verkehrsunfall

Beträgt das Eigenverschulden des Verstorbenen 100%, so sind für die Hinterbliebenen mangels Haftung des Schädigers auch Hinterbliebenengeldansprüche ausgeschlossen.

Keine Straßenverkehrssicherungspflicht der Gemeinde für Schäden an tiefergelegten Fahrzeugen

Bei erkennbaren Straßenschäden darf der Verkehrssicherungspflichtige darauf vertrauen, dass sich auch Dritte auf diese Gefahren einstellen. Es handelt sich dann schon um keine Gefahrenstelle, die die Gemeinde im Rahmen ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht beseitigen müsste.