Architekt muss Tragwerksplaner überwachen
Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet nachzuprüfen, ob der Tragwerksplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt.
Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet nachzuprüfen, ob der Tragwerksplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt.
Eine Überwachungsbedürftigkeit von Ausführungsleistungen kann anzunehmen sein, wenn gesundheitliche Aspekte (z.B. gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) vorliegen (könnten). Dies kann gelten beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen, wenn gleich es sich dort um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln mag.
Abdichtungsarbeiten sind insgesamt besonders gefahrgeneigte Arbeiten, weshalb der bauüberwachende Architekt auch die Verschweißung der Abdichtungsbahnen zu überwachen hat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 3.6.2016 — Aktenzeichen: 11 U 183/14 Leitsatz 1. Eine fahrlässig unterlassene Bauüberwachung an überwachungspflichtigen Bauteilen kann zu einer Haftung des Architekten auch nach Ablauf der Gewährleistungszeit unter dem Gesichtspunkt der Arglist führen, wenn überhaupt keine Bauüberwachung stattfand und der Architekt diesen Umstand nicht spätestens bei der Abnahme offenbart. 2. Behauptet der […]