§§ 836, 837 BGB bei einer Bautreppe
Der Generalunternehmer kann „Besitzer‟ der Bautreppe sein und nach dem Maßstab des § 836 BGB haften.
Der Generalunternehmer kann „Besitzer‟ der Bautreppe sein und nach dem Maßstab des § 836 BGB haften.
Stellt ein Gerüstbauer die Gerüststange entgegen den Fachregeln nicht mit einer kraftschlüssigen Verbindung, sondern nur mittels Spanngurten her, so kann ihm ein Unfallgeschehen zurechenbar sein, das sich deswegen ereignete, weil auf die Baustelle tätige Arbeiter das Gerüst nachträglich veränderten, indem sie zum schnelleren Materialtransports die nur mit Spanngurten gesicherte Stange aushängten.