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§§ 836, 837 BGB bei einer Bautreppe

Der Generalunternehmer kann „Besitzer‟ der Bautreppe sein und nach dem Maßstab des § 836 BGB haften.

Verkehrssicherungspflicht eines Baugerüstes und Mitverschulden des Nutzers

Stellt ein Gerüstbauer die Gerüststange entgegen den Fachregeln nicht mit einer kraftschlüssigen Verbindung, sondern nur mittels Spanngurten her, so kann ihm ein Unfallgeschehen zurechenbar sein, das sich deswegen ereignete, weil auf die Baustelle tätige Arbeiter das Gerüst nachträglich veränderten, indem sie zum schnelleren Materialtransports die nur mit Spanngurten gesicherte Stange aushängten.