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Essensaufnahme als unfallversicherte Tätigkeit

Die Nahrungsaufnahme während einer versicherten Tätigkeit steht grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, es sei denn, betriebliche bzw schulische Umstände oder Zwänge haben die Einnahme des Essens oder Trinkens wesentlich mitbestimmt. Was dies allgemein sowie konkret im Fall der Nahrungsaufnahme während der Abschlussfeier einer Schule bedeutet, fasst das LSG Niedersachsen-Bremen anhand der Rechtsprechung des BSG zusammen.