Schadensberechnung bei Steuerberaterhaftung
BGH, Urteil vom 01.10.2020 – Az.: IX ZR 228/19
Leitsatz:
Die Einbeziehung (rechtlich) fremden Vermögens in den im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung vorzunehmenden Gesamtvermögensvergleich im Wege der konsolidierten Schadensbetrachtung setzt neben der Einbeziehung der Vermögensinteressen des Dritten in den Beratungsvertrag voraus, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen hat (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 5. Februar 2015 – IX ZR 167/13, WM 2015, 790).
Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die beklagte Steuerberatungsgesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch. Er war Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile an einer GmbH. Diese GmbH hielt die Anteile der zu einer Unternehmensgruppe gehörenden Gesellschaften. Ihr Stammkapital betrug 50.000,00 €. Der tatsächliche Wert der Geschäftsanteile betrug jedoch ein Vielfaches.
Zur Regelung seiner Unternehmensnachfolge bat der im Jahr 1955 geborene Kläger die Beklagte um Beratung, wie das in den Geschäftsanteilen an der GmbH gebündelte Beteiligungsvermögen möglichst steuersparend übertragen werden könne. Nach Beratung durch die Beklagte entschied sich der Kläger für das sog. Doppelstiftungsmodell. Die Beklagte begleitete dessen Umsetzung. Der Kläger errichtete sodann eine gemeinnützige Stiftung sowie eine Familienstiftung. In das Vermögen der gemeinnützigen Stiftung brachte der Kläger zwei Geschäftsanteile an der GmbH im Gesamtwert von 65% des Stammkapitals ein. Die auf die Geschäftsanteile entfallenden Gewinnbezugsrechte standen fortan der gemeinnützigen Stiftung zu. In den Jahren 2014 bis 2018 erhielt die gemeinnützige Stiftung Dividendenzahlungen in Höhe von ca. 1,16 Mio. €.
Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn im Hinblick auf einen Sonderausgabenabzug für die Einbringung der Geschäftsanteile in die gemeinnützige Stiftung falsch beraten zu haben. Er sei davon ausgegangen, einen Sonderausgabenabzug in Höhe des tatsächlichen Wertes der Anteile im Zeitpunkt der Übertragung und jährlich einen Betrag von 20% des Gesamtbetrages seiner Einkünfte steuermindernd geltend machen zu können. Tatsächlich konnte er den Steuervorteil jedoch nur einmalig und auch nur unter Berücksichtigung des Nennwerts der Anteile geltend machen. Der Vorteil betrug ca. 16.000,00 €.
Der Kläger behauptet, er hätte die Geschäftsanteile noch bis Oktober 2025 selbst gehalten, wenn er zutreffend beraten worden wäre. Dann hätte nicht die gemeinnützige Stiftung, sondern er selbst die Dividendenzahlungen erhalten. Der Kläger verlangt deshalb Schadensersatz in Höhe der bereits an die Stiftung erfolgten Zahlungen abzgl. des erlangten Steuervorteils. Daneben begehrt er auch den Ersatz zukünftig entstehender Schäden.
Nachdem das Landgericht der Klage zunächst stattgegeben hat, hat das OLG Düsseldorf auf die Berufung die Klage abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Die von dem Kläger eingelegte Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der BGH hat hierzu ausgeführt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein ersatzfähiger Schaden des Klägers in Höhe der ihm entgangenen und zukünftig noch entgehenden Dividendenzahlungen nicht deshalb verneint werden könne, weil die gemeinnützige Stiftung die Zahlungen vereinnahmt habe und künftig vereinnahmen werde.
Die konsolidierte Schadensbetrachtung sei die Ausnahme von dem Grundsatz, dass Bezugspunkt des im Rahmen der Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung erforderlichen Gesamtvermögensvergleichs nur das Vermögen des Geschädigten sei und nicht dasjenige Dritter.
Maßgeblich für die Frage, ob eine konsolidierte Schadensbetrachtung vorzunehmen sei, sei der Inhalt des zugrundeliegenden Beratungsvertrages. Die Voraussetzungen für eine konsolidierte Schadensbetrachtung seien nicht schon dann erfüllt, wenn der Beratungsvertrag lediglich zur Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten verpflichtet. Vielmehr sei darüber hinaus erforderlich, dass sich der Berater vereinbarungsgemäß mit einem bei wirtschaftlich wertender Betrachtung einheitlichen Vermögen zu befassen habe. Dabei sei unerheblich, ob die Vermögenseinheit schon besteht oder als Ergebnis der geschuldeten Beratung erst entstehen soll. Ob bei wirtschaftlich wertender Betrachtung ein einheitliches Vermögen vorliegt, sei eine nicht allgemeingültig zu beantwortende Frage des Einzelfalles. Dabei sei das rechtliche Innenverhältnis der beteiligten Rechtsträger untereinander nicht entscheidend. Es komme insbesondere nicht darauf an, ob eine rechtliche Zugriffsmöglichkeit auf das Drittvermögen bestehe. Entscheidend sei vielmehr, ob die vereinbarungsgemäß zu berücksichtigenden Vermögen rein tatsächlich so miteinander verbunden seien, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung von einem Gesamtvermögen ausgegangen werden könne.
Nach diesen Grundsätzen lagen im vom BGH zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen für eine konsolidierte Schadensbetrachtung nicht vor. Im Streitfall gehe es nicht um das von der Beklagten zur Regelung der vorgezogenen Unternehmensnachfolge entworfene Gesamtkonzept. Als solches hatte der Kläger das Konzept nie in Frage gestellt. Er hatte vielmehr behauptet, dass er im Falle ordnungsgemäßer Beratung die Geschäftsanteile an der GmbH nicht schon im Jahr 2014 in das andere Vermögen der gemeinnützigen Stiftung eingebracht hätte, sondern erst im Oktober 2025. Daher sei der Blick auf die Geschäftsanteile zu richten. Neben der Einbeziehung der Vermögensinteressen der gemeinnützigen Stiftung in den Beratungsvertrag setze eine konsolidierte Schadensbetrachtung deshalb eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Vermögen des Klägers und dem der gemeinnützigen Stiftung bezogen auf die Geschäftsanteile voraus.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im streitentscheidenden Fall fehle es an der notwendigen Vermögenseinheit, da der Kläger mit der Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH auf die gemeinnützige Stiftung nicht nur rechtlich jede Zugriffsmöglichkeit auf die Geschäftsanteile verloren hatte, sondern auch wirtschaftlich nicht mehr von den Anteilen profitierte. So standen die Dividendenzahlungen nach der Übertragung der gemeinnützigen Stiftung und nicht mehr dem Kläger zu. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger von den auf die Anteile entfallenden Gewinnbezugsrechten in vergleichbarer Weise profitiere wie vor der Übertragung. Hierzu reiche es insbesondere nicht aus, dass die Betätigung der Stiftung im Sinne des Klägers sei und er als Mitglied des Stiftungsvorstands Einfluss auf die Verwendung der Mittel im Rahmen des Stiftungszwecks nehmen könne.