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Hausverwalterhaftung

WEG: Videoüberwachung trotz Eingriffs in die Privatsphäre?

Das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft kann den Eingriff in die Privatsphäre einzelner Wohnungseigentümer und Dritter rechtfertigen. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Pandemie rechtfertigt keinen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums

Auch während einer Pandemie kann eine Eigentümerversammlung nicht unter Ausschluss der Mitglieder stattfinden. Dies verletzt die Mitwirkungsrechte der Eigentümer.

Wer kann bei Verstößen gegen die Vermietungsvorschrifen im sozialen Wohnungsbau in Anspruch genommen werden? Das VG Münster hat sich mit dieser Frage beschäftigt.

VG Münster, Urteil vom 29.8.2013 — Aktenzeichen: 5 K 2522/12 Leitsatz 1. Eine Hausverwaltung ist Verfügungsberechtigt im Sinne des § 29 Nr. 8 WFNG. 2. Die Besetzung öffentlichen Wohnraums ohne Wohnberechtigungsschein stellt einen Verstoß dar, der zur Erhebung von Geldleistungen berechtigt. 3. Das Risiko der Umgehung einer zwangsweisen Räumung durch weitergehende — unberechtigte — Untervermietung sozialer […]

Beschlüsse, die das Wohnungseigentum in einer Wohnungseigentümergemeinschaft betreffen, werden üblicherweise in der Eigentümerversammlung getroffen. Oftmals haben die Beschlüsse weitreichende Konsequenzen. Das Landgericht Berlin hat sich nun mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Beschluss ggf. nichtig sein kann.

LG Berlin, Urteil vom 5.5.2013 — Aktenzeichen: 55 S 52/12 Leitsatz 1. Ein inhaltlich unbestimmter Wohnungseigentümerbeschluss ist nichtig, wenn er auch nach einer objektiv-normativen Auslegung keine durchführbare Regelung erkennen lässt. Enthält der Beschluss eine bauliche Veränderung oder vergleichbare Maßnahme, ist er nichtig, wenn die bauliche Maßnahme nicht richtig beschrieben wird. 2. Umstände außerhalb des protokollierten […]

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet nicht per se für Pflichtverletzungen ihrer Mitglieder. Dies hat das LG Saabrücken entschieden.

LG Saarbrücken, Urteil vom 7.9.2012 — Aktenzeichen: 5 S 23/11 Eine Wohnungseigentümergemeinschaft haftet auch nach der gesetzlich geregelten Teilrechtsfähigkeit nicht für jede Pflichtverletzung der Wohnungseigentümer. Ein Anspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft kann nur dann bestehen, wenn diese ihr obliegende Pflichen verletzt hat. Leitsatz 1. Wenn Wohnungseigentümer schuldhaft Ihre Pflicht zur Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Verwaltung verletzen, […]

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