Innenausgleich bei Behandlungsfehlern von Mitgliedern einer Gemeinschaftspraxis

BGH, Urteil vom 9.7.2008 — Aktenzeichen: II ZR 268/07

Leitsatz
Hat einer von mehreren Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft (…) schuldhaft verursacht, dass die Gesellschaft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden konnte, kann dies im Rahmen des Gesamschuldner-Innenausgleichs unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen.

Sachverhalt
Die Parteien des vom BGH zu beurteilenden Sachverhaltes betrieben eine ärztliche Gemeinschaftspraxis von Gynäkologen in der Form einer BGB-Gesellschaft. Die Gemeinschaftspraxis wurde von einem Patienten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil einer der Mitgesellschafter schuldhaft einen Behandlungsfehler verursacht hatte. Zu entscheiden war die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die Gemeinschaftspraxis als BGB-Gesellschaft im Innenverhältnis Ausgleich von dem schuldhaft handelnden Arzt verlangen kann.

Entscheidung
Der BGH hat hierzu erneut klar gestellt, dass die Grundsätze des Innenausgleichs unter BGB-Gesellschaftern in der Rechtsprechung auch des II. Zivilsenates hinreichend geklärt sei. Für eine ärztliche Gemeinschaftspraxis gelten keine Besonderheiten. Sind die Gesellschafter — wie auch in dem vom BGH zu beurteilenden Fall — zu gleichen Teilen an Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt, sei dieser Maßstab grundsätzlich für den Ausgleich im Innenverhältnis maßgeblich (so auch schon: BGH, Urteil vom 17.12.2001 — II ZR 382/99; BGHZ 103, 72, 76). Etwas anderes kann dann gelten, wenn die der gesamtschuldnerischen Haftung zugrundeliegende Verbindlichkeit der Gesellschaft auf dem schuldhaften Verhalten eines der Gesellschafter beruht. Wie auch sonst im Gesamtschuldner-Innenausgleich kann dies unter Heranziehung des Gedankens des § 254 BGB im Innenverhältnis zu einer Alleinhaftung des schuldhaft handelnden Gesellschafters im Verhältnis zu seinen Mitgesellschaftern führen (so bereits BGH, Urteil vom 15.10.2007 — II ZR 136/06). Dies sei in jedem Fall Einzelfall zu überprüfen.

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