BGH bestätigt seine Grundsätze zu einer Prospekthaftung bei Kapitalanlagebeteiligungen

BGH, Urteil vom 5.3.2013 — Aktenzeichen: II ZR 252/11

Leitsatz
Für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist (hier: Reihenfolge der Haftung des Gesellschaftsgrundstücks und der quotal haftenden Gesellschafter eines Immobilienfonds), ist nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das Gesamtbild des Prospektes abzustellen, dass er dem Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt.

Sachverhalt
Der Kläger nahm dem Beklagten als Gründungsgesellschafter nach den Grundsätzen der Prospekthaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Er behauptete, der Prospekt sei fehlerhaft, weil die Haftung der Anleger unzutreffend dargestellt sei. Hierzu stellte der Kläger auf eine einzelne Passage im Emissionsprospekt ab.

Entscheidung
Der BGH hat das stattgebende Urteil des Berufungsgerichtes aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat dabei seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass es für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, nicht isoliert auf eine bestimmte Formulierung, sondern auf das gesamte Bild des Prospektes ankommt. Dies war auch vorliegend der Fall. Allein anhand der von dem Kläger zitierten Textpassage war unter Berücksichtigung des Prospektes, des Gesamtkonzeptes und des Gesamtkontextes die Haftung des Anlegers zutreffend dargestellt. Der BGH erteilt in dieser Entscheidung erneut der vielfach von Anlegerschutzkanzleien vertretenen Auffassung, dass allein evtl. unklare Formulierungen in einzelnen Passagen zu einem Prospektfehler führen, eine Absage.

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