Recht im Winter – Lichterkette im Mietshaus / Weihnachtsbaum im Gefängnis

Michael PeusMichael Peus

AG Eschweiler, Urteil vom 01.08.2014 – 26 C 43/14
und
LG Berlin, Urteil vom 01.06.2010 – 65 S 390/09
und
KG, Beschluss vom 14.09.2017 – 5 Ws 180/17 Vollz

 

Sachverhalte

  1. Das Amtsgericht Eschweiler hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem sich der Vermieter an der Lichterkette seiner Mieter störte, welche aus sechzehn durch ein Kabel verbundenen – de gustibus non est disputandum – verschieden farbigen runden Leuchtkörpern auf einer Gesamtlänge von drei Metern bestand. Mit Blick auf den Mietvertrag klagte der Vermieter auf Entfernung der Lichterkette. Der Mietvertrag enthält folgende Regelungen:

    Nach Ziffer 2 bedarf der Mieter für Instandsetzung jeglicher Art, baulichen oder sonstigen Änderungen und neuen Einrichtungen die vorherige Zustimmung des Vermieters. Nach Ziffer 3 hat der Mieter sich verpflichtet, bauliche oder sonstige Änderungen und Einrichtungen, die er ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen hat, auf Verlangen des Vermieters zu beseitigen. Nach Ziffer 3 dürfen Außenantennen, Reklameschilder, Leuchtreklame, Schaukästen, Plakate, Warenautomaten usw. der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Wegen des genauen Wortlauts wird auf die als Anlage K1 zur Akte gelangte Urkunde des Mietvertrages verwiesen.

  2. Ebenfalls über eine Lichterkette an einem vermieteten Objekt hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden. Wegen der nicht konkret genehmigten Lichterkette wurde – neben anderen Gründen – die Kündigung des Mietverhältnisses erklärt.
  3.  Das Kammergericht hatte einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem ein Strafgefangener einen künstlichen Weihnachtsbaum inklusive Lichterkette in seinem Haftraum aufstellen wollte. Das wurde von der Justizanstalt verboten.

 

Entscheidungen

  1. Der Mieter durfte seine Lichterkette behalten und weiterbetreiben. Auch wenn er keine Zustimmung des Vermieters eingeholt hatte, sei die Klausel im Mietvertrag tatsächlich so zu verstehen, dass die Zustimmung des Vermieters auch hierfür erforderlich gewesen wäre. Aber eine Beseitigung würde voraussetzen, dass durch die Nutzung des Balkons mit Lichterkette der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache – hier: Balkon – überschritten sei. Das sei nicht der Fall:

    „Denn es ist anerkannt, dass der vertragsgemäße Gebrauch des Außenbereichs der Mietwohnung anders als die Ausgestaltung der Lebensverhältnisse innerhalb der Wohnung im Einzelfall Einschränkungen unterliegen kann. Dabei hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob die Verwendung der Lichterkette ästhetischen Anforderungen genügt. Denn dann würde es unzulässiger Weise sein Ästhetisches Empfunden an die Stelle des Empfindens der Parteien setzen. Zwar wird der Gesamteindruck des Hauses durch die sichtbare Lichterkette beeinflusst. Die Beeinflussung überschreitet aber nicht das Maß einer Beeinflussung durch die ohne weiteres zulässige Verwendung von z. B. bunten Sonnenschirmen oder einer ebenfalls ohne weiteres zulässigen Balkonbepflanzung und Bestuhlung. Angesichts der zwischenzeitlichen Üblichkeit der Verwendung von Leuchtkörpern im Außenbereich in allen gesellschaftlichen Schichten geht von der Verwendung der konkreten Lichterkette auch kein Makel aus. Mithin hat die Klägerin ihre Verwendung zu dulden.‟

  2. Das Landgericht Berlin hat die Zulässigkeit der Anbringung einer Lichterkette in dem dort zu entscheidenden Fall offengelassen, aber herausgestellt, dass selbst eine Unzulässigkeit kein Kündigungsgrund des Mietverhältnisses wäre:

    Die Lichterkette rechtfertigt auch eine Kündigung nicht. Ob es sich überhaupt um eine Pflichtverletzung handelt, soll hier ausdrücklich dahinstehen, denn immerhin handelt es sich um eine inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Zeit vor und nach Weihnachten, Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken. Selbst wenn man, obwohl es mangels entsprechender Vereinbarung im Mietvertrag dazu schon keinen Anlass gibt, eine solche gleichwohl unterstellen wollte, handelte es sich jedenfalls um eine so verhältnismäßig geringfügige, dass sie weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigen könnte.

  3. Das Kammergericht hat das Verbot der Anstaltsleitung bestätigt. Nachdem bereits für natürliche Weihnachtsbäume entschieden sei, dass diese in Hafträumen unzulässig seien, sei dies nun auch für künstliche Weihnachtsbäume zu bestätigen. Von den Bäumen gehe eine Gefahr der Sicherheit aus, weil mit einer Lichterkette gefesselt und stranguliert werden könne sowie „Pendelkontakt‟ zu anderen Hafträumen hergestellt werden könne. Hohlräume in künstlichen Weihnachtsbäumen würden im Übrigen Möglichkeiten geben, Waffen, Werkzeuge oder Drogen zu verstecken.



Recht im Winter – Sommerreifen bei Winterwetter

Michael PeusMichael Peus

AG Lüdinghausen, Urteil vom 29.09.2023, Az. 11 C 65/22  

Sachverhalt Unfall mit Sommerreifen bei Winter

Fahrer F fuhr mit seinem Pkw, auf welchem Sommerreifen montiert waren, bei Winterwetter (leichter Schneefall) im öffentlichen Straßenverkehr. Er konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und kollidierte mit dem Fahrzeug des A, welches seinerseits bereits vor diesem Zusammenstoß in einen Unfall verwickelt war und daher am Unfallort auf der Fahrbahn stand. Streitig war – und konnte letztlich auch nicht durch Sachverständigengutachten geklärt werden –, ob sich die erste Kollision in einem erheblichen Zeitraum vor der zweiten Kollision (F in A) ereignete, sodass die verminderte Bremswirkung der Sommerreifen unfallursächlich war oder ob die erste Kollision sich derart ereignete, dass sie unmittelbar im Fahrweg des F erfolgte, daher der Bremsweg verkürzt wurde und F selbst im Falle von montierten Winterreifen nicht mehr unfallvermeidend hätte bremsen können.

Der Kfz-Haftpflichtversicherer von F regulierte 2/3 des Schadens des A, der aus dem zweiten Unfall entstand. A klagte gegen F und seinen Kfz-Haftpflichtversicherer auf das übrige Drittel.

Entscheidungsgründe

Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger hatte keine weitergehenden Ansprüche, da seine Ansprüche durch Erfüllung (§ 362 BGB) erloschen waren.

Da zwei Kraftfahrzeuge beteiligt waren, welche jeweils der Betriebsgefahr unterlagen und das Unfallereignis für niemanden unabwendbar war (, wobei auf den Idealfahrer abzustellen ist, OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012, I-9 U 32/12), hin die Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG davon ab, inwieweit der Unfall von dem einen oder anderen verursacht worden ist. Nur unstreitige oder erwiesene Tatsachen konnten hier Berücksichtigung finden.

Unstreitig war, dass das Fahrzeug des F mit Sommerreifen ausgestattet war, obwohl die Wetterverhältnisse Winterreifen erfordert hätten (vgl. § 2 Abs. 3a StVO). Das führt zur Erhöhung der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des F.

Aufgrund des Sachverhaltes stand nicht fest, ob diese Pflichtverletzung (Sommerreifen statt Winterreifen) unfallursächlich gewesen ist. Dies war auch durch einen Sachverständigen nicht feststellbar.

Daher bestand kein Anspruch des A über den regulierten Teil hinaus.

 

Anmerkung

Ob A überhaupt 2/3 verlangen konnte, musste das Gericht nicht mit Rechtskraft entscheiden. Es führte aus, dass es die vorgerichtliche Regulierung als zutreffend ansähe. Hierüber könnte man indes streiten. Denn eine Pflichtverletzung, welche sich nicht kausal ausgewirkt hat (vgl. BGH NJW 1995, 1029 zur absoluten Fahruntüchtigkeit), müsste unbeachtet bleiben. Dann wäre die Quote 50-50 gewesen. Darauf kam es indes vorliegend nicht an.




Recht im Winter – Übersicht 2024

Michael PeusMichael Peus

Übersicht zu Artikeln „Winter & Recht‟:

– Vorstellung und Kommentierung  zur ergangenen Rechtsprechung nach Themen der Urteile –

 

Dachlawinen:

Dachlawine beschädigt Kfz, OLG Hamm, RA Krappel

Dachlawinen und Kfz, LG Detmold u. OLG Hamm, RA Peus

 

Fußgängerstürze wegen Glätte:

Sturz auf Bahnhofsgelände, BGH, RA Dr. Schmidt

Sturz auf dem Bahnhofsgelände, OLG Hamm, RA Möhlenkamp

Sturz auf dem Weg zum Kfz, OLG München, RA Dr. Schmidt

Sturz wegen Glätte nach streupflichtiger Zeit, LG Braunschweig, RA Möhlenkamp

Sturz wegen ungeeigneten Streumittels, OLG Hamm, RA Möhlenkamp

 

Mieter

Lichterkette am Balkon der Mietwohnung, RA Peus

 

Sommerreifen

Unfall mit Sommerreifen bei Schnee, RA Peus

 

Weihnachtsbräuche:

Lichterkette am Balkon der Mietwohnung, RA Peus

Sturz über Schlauch auf Weihnachtsmarkt, OLG Sachsen-Anhalt, RA Dr. Schmidt

Verkehrssicherungspflicht für Weihnachtsbaum, OLG Düsseldorf, RA Peus

Weihnachtsbaum in Gefängniszelle: nicht gestattet, RA Peus

 

Winterreifen

Winterreifen am Mietwagen von Schadensersatzanspruch umfasst, RA Peus

Winterreifen am Radarmesswagen, RA Peus

 

Wintersport:

Rodeln und Skifreizeit, AG Bonn und LG Augsburg, RA Peus




Recht im Winter – Geschwindigkeitsmesswagen mit Winterreifen

Michael PeusMichael Peus

AG Landstuhl, Beschluss vom 05.02.2022 – 2 OWi 4211 Js 8338/21

Geschwindigkeitsmesswagen müssen geeicht sein. Vorliegend war es so, dass der Geschwindigkeitsmesswagen zwar geeicht war, aber mit Sommerreifen. Zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung waren Winterreifen montiert. „Leider‟ hatten diese Winterreifen dieselbe Größe, weshalb das Gericht den Vorwurf der fehlerhaften Messung zurückwies:

„Der Verstoß wurde gemessen mit dem geeichten Messfahrzeug des Typs Provida 2000 modular. Laut Eichschein (AS19) wurde das Messgerät im Kraftfahrzeug am 1.9.2020 geeicht, wobei die Eichfrist am 31.12.2021 endete. Die Eichung erfolgte mit Sommerreifen der Größe 255/40 R19. Zum Messzeitpunkt waren Winterreifen derselben Größe aufgezogen (AS84), sodass nur eine formale Diskrepanz, aber keine eichrechtliche oder messtechnische Relevanz vorliegt (OLG Hamm Beschl. v. 7.6.2011 – III – 1 RBs 75/11, BeckRS 2011, 20102).‟

 




Recht im Winter – Winterreifen im Rahmen des Schadensersatzanspruchs

Michael PeusMichael Peus

Winterreifenaufschlag beim Mietwagen ein Schaden?

AG Wuppertal, Urteil vom 23.02.2021 – 31 C 102/20 – 

 

Es war streitig, ob ein Geschädigter, der schadenbedingt (z.B. nach einem Verkehrsunfall) einen Mietwagen anmieten muss, Anspruch auf die Kostenposition „Winterreifen‟ hat.

Das Landgericht Essen urteilte im Jahr 2009, dass ein im Winter angemieteter Mietwagen Winterreifen haben müsse. Diese könnten mithin nicht gesondert abgerechnet und in Rechnung gestellt werden:

„Winterreifen gehören bei einem im Dezember gemieteten Fahrzeug zur Grundausstattung; sie rechtfertigen daher keine Aufschlag.‟

vgl. LG Essen, Urteil vom 13.01.2009 – 15 S 265/08

Abweichend sah es das Landgericht Karlsruhe (Urteil vom 27.09.2013 – 10 O 122/13), welches neben dem Normaltarif ungeprüft auch die Aufschläge für Winterreifen zusprach.

Nachvollziehbar führte das LG Düsseldorf zu der heute herrschenden Rechtsansicht aus, dass es darauf ankomme, ob der örtliche Markt üblicherweise gesondertes Entgelt für Winterreifen verlangt oder nicht. Dies sei entscheidend für die Frage, ob diese Kostenposition nach § 249 BGB einen Schaden darstelle:

„bb) Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Winterbereifung besteht Streit. Die Klägerin fordert in den Fällen, 2, 3, 5, 8 und 9 diese Kosten. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Kosten ebenfalls grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen. Denn gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Geschädigten Anspruch auf die zur Naturalrestitution erforderlichen Mittel. „Erforderlich“ ist demnach der Geldbetrag, der nach den Marktgegebenheiten für eine solche Anmietung aufgewandt werden muss. Wenn auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, dann ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Winterbereifung ihrerseits erforderlich ist, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur stets dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auch in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO a.F. eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat.

Das Argument, in der Winterzeit sei die Ausrüstung eines Mietwagens mit Winterreifen eine „Selbstverständlichkeit“, die mit dem Normaltarif abgegolten sei, trägt dann nicht, wenn der Markt dies gerade nicht als „selbstverständlich“ voraussetzt. Dass dies so ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Schwacke-Liste aufgrund der Erhebungen bei unzähligen Autovermietern Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist.‟

vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2014 – 7 O 143/13

Dieser Ansicht folgten richtigerweise beispielsweise auch das OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2015 – I-1 U 114/14, und das AG Wuppertal, Urteil vom 23.02.2021 – 31 C 102/20.

Dieser Anspruch soll sogar dann bestehen können, wenn das Fahrzeug des Geschädigten keine Winterreifen montiert hat:

Voraussetzung für die Erstattungsfähigkeit der Winterreifen ist dabei aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (vgl. OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 ff.).

vgl. AG Königswinter, Schlussurteil vom 29.11.2022 – 10 C 23/22

Die Anmietung des Ersatzfahrzeuges mit Winterreifen wird in der Regel auch noch im März erforderlich sein, wenn jedenfalls partiell mit Winterwetter gerechnet werden muss.

 vgl. AG Waldbröl, Urteil vom 18.06.2020 – 15 C 10/20




zweite und dritte Fristverlängerungsanträge und die Krux mit beA

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZB 1/23

BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – XI ZB 1/23

 

Sachverhalte

Immer wieder kommt es vor, dass Anwälte bei den Berufungsgerichten beantragen, die Berufungsbegründungsfrist erst-, zweit- oder drittmalig zu verlängern, und die Vorsitzenden des Berufungsgerichts sind der Ansicht, das ginge nun aber nicht.

Fiktiver Fall:

Rechtsanwalt A trifft abends Rechtsanwalt B, als sie im örtlichen Wirtshaus Mandantenakcuise betreiben. Beide stehen sich als Vertreter ihrer Mandanten X bzw. Y vor dem örtlichen Oberlandesgericht in einem Berufungsverfahren gegenüber. A erwähnt beiläufig, dass er schon gespannt ist auf den Erhalt der Berufungsbegründung des B; immerhin laufe die Frist des B ja „heute‟ ab. B, dem leider Kaffee über seinen Fristenkalender gelaufen war und er daher die letzte eingetragene Frist des Tages nicht mehr enträtseln  konnte, schwant, dass der vom Koffein vernichtete Eintrag auf den Ablauf der bereits zweimal (zunächst um einen Monat und sodann um 2 Wochen) verlängerten Berufungsbegründungsfrist hinwies. B erklärte seine missliche Lage und fragte A, ob er weitere sechs Wochen Fristverlängerung von A genehmigt bekäme. Nach Rücksprache mit seinem ebenfalls vor Ort anwesenden Mandanten erklärte sich A einverstanden, gab aber zu bedenken, dass das Berufungsgericht schon bei der letzten Fristverlängerung mitgeteilt habe, die Frist würde „letztmalig‟ verlängert.

Rechtsanwalt B eilte daraufhin in sein Büro. Er erstellte einen Fristverlängerungsantrag und begründete diesen mit allgemeiner Arbeitsüberlastung, teilte das Einverständnis des Kollegen A mit und beantragte Fristverlängerung von 6 Wochen. Dann stellte er fest, dass das besondere elektronische Anwaltsfach nicht funktionierte. Er fertigte noch einen inhaltsgleichen Fristverlängerungsantrag, in den er einen Screenshot des beA-Portals einfügte mit den Hinweisen, dass dies nicht funktioniere und sich die Störung auch aus der Webseite des beA-Portals ergebe, und übersandte ihn vollständig vor Tagesablauf per Telefax an das Berufungsgericht. Von Adrenalin getrieben fertigte B die Berufungsbegründung direkt am nächsten Tag und reichte sowohl den per Telefax bereits eingereichten Fristverlängerungsantrag als auch die Berufungsbegründung ein.

Das Berufungsgericht wies – mit oder ohne Beratung durch den Kantinensenat – den Fristverlängerungsantrag am Folgetag zurück. Immerhin seien schon zwei Verlängerungen erfolgt und es sei darauf hingewiesen worden, dass  eine weitere Fristverlängerung nicht gewährt würde; 6 Wochen Verlängerung seien ohnehin unangemessen. Der weiterer Fristverlängerung  würde auch das Recht des Gegners auf effektiven Rechtsschutz entgegenstehen. Die Tatsache, dass Arbeitsüberlastung an der Fertigung gehindert habe, sei schon dadurch widerlegt, dass am Folgetag die Berufungsbegründung eingegangen sei. Außerdem sei der Fristverlängerungsantrag so spät am Tag des Fristablaufs eingereicht worden, dass an dem Tag weder über dessen Stattgabe entschieden werden konnte noch der Anwalt über dessen Schicksal habe Erkundigungen einholen können. Letztlich könne das alles dahinstehen, weil die Beantragung der Fristverlängerung per Telefax unwirksam sei und Rechtsanwalt B nicht einmal anwaltlich versichert habe, dass beA nicht funktioniere.

B stellte Wiedereinsetzungsantrag (unter Beachtung aller Formalien), der aus vorstehenden Erwägungen zurückgewiesen wurde. Nun wurde der BGH angerufen.

Warum gibt der BGH Rechtsanwalt B Recht?

 

Entscheidungsgründe

1. Unschädlich war die „späte‟ Stellung des Fristverlängerungsantrages. Denn eine Partei darf eine Frist ausschöpfen. Eine Frist kann auch nach deren Ablauf verlängert werden, solange der Fristverlängerungsantrag vor Fristablauf bei Gericht eingegangen ist:

Eine Partei ist grundsätzlich berechtigt, eine Frist bis zum letzten Tag auszuschöpfen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – VI ZB 5/17, NJW-RR 2018, 958 Rn. 11 mwN).
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

 

Der Fristverlängerungsantrag muss nicht so rechtzeitig gestellt werden, dass vor Fristablauf noch mit einer Entscheidung gerechnet werden könnte.
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

Für eine Rückfrage, ob dem Antrag stattgegeben wurde, besteht kein erkennbarer Anlass, wenn der Anwalt – wie im Streitfall – mit der Verlängerung der Frist rechnen konnte (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2007 – VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9; Beschluss vom 5. Juni 2012 – VI ZB 16/12, NJW 2012, 2522 Rn. 10; Beschluss vom 26. Januar 2017 – IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 12).
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

 

Die Begründungsfrist kann auch nach ihrem Ablauf verlängert werden, wenn dies vor Fristablauf beantragt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 1982 – GSZ 1/81, BGHZ 83, 217, 219, 221).
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

 

2. Das Telefax des Anwalts B war ausreichend, da beA eine Störung hatte. Eine anwaltliche Versicherung der Störung war nicht erforderlich, da Anwalt B einen Screenshot von der Störung übermittelte und aus den öffentlich zugänglichen Protokollen des beA-Portals bzw. dessen Archivs das Gericht die Störung unproblematisch nachvollziehen konnte:

Allerdings überspannt das Berufungsgericht die sich aus § 130d Satz 3 ZPO ergebenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gründen beruhenden vorübergehenden Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument, indem es im vorliegenden Fall eine anwaltliche Versicherung des Scheiterns der Übermittlung für zwingend erforderlich erachtet, ohne den vorgelegten Screenshot zu berücksichtigen.
vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – XI ZB 1/23

 

Die Vorlage dieses Screenshots, bei dem es sich um ein Augenscheinsobjekt im Sinne von § 371 Abs. 1 ZPO handelt (OLG Jena, GRUR-RR 2019, 238 Rn. 15; BeckOK ZPO/Bach, 50. Edition, Stand: 1. September 2023, § 371 Rn. 3), war im vorliegenden Fall geeignet, die behauptete Störung glaubhaft zu machen.
vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – XI ZB 1/23

 

Denn sein Inhalt stimmt überein mit den Angaben in der beA-Störungsdokumentation auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (…).
vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – XI ZB 1/23

Gegebenenfalls hätte es des Screenshots gar nicht bedurft:

Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die von der Prozessbevollmächtigten des Klägers geschilderte Störung angesichts der auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer verfügbaren Informationen als offenkundig (§ 291 ZPO) hätte behandeln können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2023 – V ZR 14/23, juris Rn. 1 und vom 24. Mai 2023 – VII ZB 69/21, WM 2023, 1428 Rn. 17 ff.).
vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2023 – XI ZB 1/23

 

3.  Auch wenn das Gericht bereits mit der Gewährung der letzten Fristverlängerung mitgeteilt hatte, dass die Frist „letztmalig‟ verlängert würde, stand dies – wenig überraschend – einer weiteren Fristverlängerung nicht entgegen, da weitere Gründe durch das Gericht nicht dargelegt werden:

Der vorangegangene Hinweis, mit einer weiteren Verlängerung sei nicht zu rechnen, stand dem Vertrauen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Fristverlängerung nicht entgegen. Das Berufungsgericht verkennt, dass ein solcher Hinweis das Gericht nicht davon entbindet, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber beabsichtigte (BT-Drucks. 14/4722 S. 95) vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BGH, Beschluss vom 1. August 2001 – VIII ZB 24/01, NJW 2001, 3552).
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

 

Der mit der zweiten Fristverlängerung verbundene Hinweis der Vorsitzenden auf eine „letztmalige‟ Verlängerung stand dem Vertrauen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in die Fristverlängerung ohne Rücksicht darauf nicht entgegen, ob er ihn bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt zur Kenntnis nehmen konnte. Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 14/4722, S. 95) beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 – VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 Rn. 11 mwN).
vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZB 1/23

 

Eine Erschütterung des Vertrauens eines Rechtsmittelführers aufgrund eines entsprechenden Zusatzes hätte allenfalls in Betracht kommen können, wenn das Berufungsgericht mit der Fristverlängerung tragfähige und zum Zeitpunkt der Ermessensausübung fortgeltende Erwägungen offenlegt hätte, aus denen eine weitere Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung nicht in Betracht kam.
vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZB 1/23

Grundsätzlich steht es dem Gericht mithin nicht frei, das ihm obliegende Ermessen für zukünftige Entscheidungen durch vorherige Ankündigungen zu reduzieren.

 

4. Dass das Berufungsgericht die Arbeitsbelastung nicht als ausreichenden wichtigen Grund ansah, weil die Berufungsbegründung am Folgetag eingereicht wurde, war aus zwei Gründen falsch. Einerseits bedurfte es schon gar keines wichtigen Grundes, weil Rechtsanwalt A einverstanden war.

Auf erhebliche Gründe für die Fristverlängerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kam es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenso wenig an (….)
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

Er durfte darauf vertrauen, dass sein rechtzeitig gestellter Antrag, die bis zum 9. Juni 2022 verlängerte Berufungsbegründungsfrist erneut zu verlängern, nicht abgelehnt würde. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte vor dem Hintergrund eines früheren Hinweises, mit einer weiteren Fristverlängerung sei nicht zu rechnen, über die Mitteilung der Einwilligung der Beklagten hinaus erhebliche Gründe für die erneute Fristverlängerung darlegen müssen, ist unzutreffend. Sie überspannt die sich aus § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO ergebenden Anforderungen an einen bewilligungsfähigen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

Andererseits konnte das Einreichen der Berufungsbegründung am Folgetag nicht die Arbeitsbelastung widerlegen.

Auf erhebliche Gründe für die Fristverlängerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kam es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenso wenig an wie auf dessen Mutmaßungen, die Einreichung der Berufungsbegründung bereits am Folgetag zeige, dass keine Überlastung vorgelegen habe.
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

Und so war die am Folgetag eingelegte Berufungsbegründung auch grundsätzlich rechtzeitig.

Beantragt der Berufungskläger mit Einverständnis des Gegners, die wegen eines erheblichen Grundes bereits um einen Monat verlängerte Frist zur Berufungsbegründung um weitere sieben Tage zu verlängern, darf der Berufungskläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen, dass dem Antrag stattgegeben werde (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 10; Beschluss vom 1. Juli 2013 – VI ZB 18/12, NJW 2013, 3181 Rn. 10).
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

 

Daran gemessen konnten die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf vertrauen, dass ihrem zweiten Fristverlängerungsantrag – jedenfalls teilweise – gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO stattgegeben werde. Aus dem Umstand, dass im Streitfall eine Verlängerung um weitere sechs Wochen beantragt wurde, folgt schon deshalb nichts anderes, weil dem Kläger, der die Berufungsbegründung einen Tag nach Fristablauf eingereicht hat, eine teilweise Stattgabe seines Verlängerungsantrags für sieben Tage genügt hätte, um die Frist zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2015 – VII ZB 62/14, NJW 2015, 1966 Rn. 12 mwN).
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

 

5. Wenn das Gerichts dann noch meinte, im Interesse der Gegenseite die Frist nicht verlängern zu können, da diese Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz habe, so stellt der BGH klar, dass dieses Interesse bzw. die Verfahrensbeschleunigungspflicht zurücktritt, wenn der Gegner sich mit der Fristverlängerung einverstanden erklärt hat.

Die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (…) resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (…), trat (…) zurück, solange der Gegner mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden war (…).
vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZB 1/23

 

6. Nach den vorstehenden Grundsätzen hätte dem Fristverlängerungsantrag von B eigentlich entsprochen werden müssen. Da dies nicht geschehen war, war die Berufungsbegründung eigentlich verspätet. Über die Wiedereinsetzung war dies – eigentlich schon von dem Berufungsgericht – wieder geradezurücken:

Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (BGH, Beschluss vom 4. Juli 1996 – VII ZB 14/96, NJW 1996, 3155; Beschluss vom 21. Februar 2000 – II ZB 16/99, NJW-RR 2000, 947; Beschluss vom 9. Juli 2009 – VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8, jeweils mwN).
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

 

Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann.
vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZB 1/23

 

Anders als das Berufungsgericht meint, ist bei Einwilligung des Gegners allerdings auch das Vertrauen in eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist geschützt.
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

 

 

 

obiter dicta:

Das Risiko, dass das Berufungsantrag einem Fristverlängerungsantrag nicht entspricht, trägt der Antragsteller. Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt.
vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2023 – VIa ZB 15/22

 

Dass zahlreiche ähnlich gelagerte Rechtsstreitigkeiten bei Instanzgerichten anhängig sind, ändert im Übrigen nichts an der Gültigkeit allgemeiner prozessualer Grundsätze (aA für Fristverlängerungen in „Massenverfahren‟ OLG Bamberg, Beschluss vom 25. April 2019 – 8 U 2/19, juris Rn. 22).
vgl. BGH, Beschluss vom 31.07.2023 – VIa ZB 1/23




§§ 836, 837 BGB bei einer Bautreppe

Michael PeusMichael Peus

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. Januar 2023 – 4 U 136/21

Der Generalunternehmer, der eine Bautreppe errichtet, ist Besitzer derer im Sinne des § 837 BGB, so dass er bei deren Einsturz gemäß § 836 BGB haften kann.

Sachverhalt

Der Generalunternehmer errichtete eine hölzerne Bautreppe, damit die Arbeiter der Subunternehmer bereits vor Einbringung der geplanten Treppe in den oberen Stockwerken arbeiten konnten. Für Arbeiten am Innenputz wurde durch eine Subunternehmerin die Treppe einmal abgeschraubt und anschließend ohne Verschraubung hingestellt. Anschließend verletzte sich ein Arbeiter einer anderen Firma, als die Treppe ins Rutschen geriet und er 2,5m tief stürzte. Streitgegenständlich sind Ansprüche wegen der Schädigung. In Anspruch genommen wird zuletzt nur noch die Generalunternehmerin.

Das Landgericht hatte die Klage (mit sozialrechtlichem Hintergrund) abgewiesen. Das Landgericht begründete dies damit, dass der Nachweis einer Pflichtverletzung nicht geführt sei. Dagegen wurde klägerseits Berufung eingelegt.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hatte Erfolg. Die Generalunternehmerin haftet für die Verletzung des gestürzten Arbeiters:

ist die Bautreppe ein „anderes mit dem Grundstück verbundenes Werk“ i.S.d. §§ 836, 837 BGB, das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Unfalls im Eigenbesitz der Beklagten stand und eingestürzt ist, wodurch der Geschädigte verletzt wurde

Im Einzelnen:

  1. „Werk‟ im Sinne der §§ 836, 837 BGB
    „Mit „Werk“ i.S.d. §§ 836, 837 BGB ist ein einem bestimmten Zweck dienender, von Menschenhand nach den Regeln der Baukunst oder der Erfahrung unter Verbindung mit dem Erdkörper hergestellter Gegenstand gemeint (RGZ 60, 139; 76, 261; HRR 1930 Nr 904; OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2003 – 3 U 58/03 -). Es macht keinen Unterschied, ob die Herstellung auf Dauer oder zu einem vorübergehenden Zweck (Fahrnisbauten) erfolgt (RG WarnR 1909 Nr 23; JW 1910, 288; BGH, Urteil vom 08.02.1972 – VI ZR 155/70 -; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.04.2009 – 6 U 56/08 -) und welcher Art die Verbindung mit dem Erdkörper ist, ob es sich also um unterirdische Anlagen oder um mit dem Erdboden verbundene oberirdische Anlagen handelt, ob die Verbindung eher lose oder eine tiefgründige ist. Eine Verbindung i.S.v. § 94 BGB ist nicht erforderlich; die Verbindung mit dem Grund und Boden durch die eigene Schwere des Werks genügt (OLG Rostock, Urteil vom 15.09.2003 – 3 U 58/03 – Baugerüst; OLG Hamm, Urteil vom 27.04.1995 – 27 U 169/94 – Turmdrehkran; OLG München, Urteil vom 04.04.2000 – 18 U 4536/99 – Turmdrehkran; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.1998 – 22 U 124/97 – Bierpavillon). Das Werk darf bedingt durch seine Schwerkraft lediglich nicht ohne Weiteres fortbewegt werden können, wie es beispielsweise bei Leitern (OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2018 – Rn 20), Fahrzeugen oder Baumaterial der Fall ist (Staudinger/Bernau (2018) § 836 BGB Rn 23 mwN).‟
  2. Warum war die Bautreppe ein solches Werk?
    „Dies vorangestellt, besteht ungeachtet der Tatsache, dass die Bautreppe (jedenfalls) zum Zeitpunkt des Unfalls offenkundig – andernfalls hätte die Bautreppe nicht ins Rutschen geraten und herabfallen können – nicht fest – mittels drei Schrauben – mit dem Gebäude verbunden war, kein Zweifel daran, dass sie eine für die Anwendbarkeit der §§ 836, 837 BGB hinreichende Verbindung mit dem Gebäude aufwies. Denn auf das Mittel der Verbindung kommt es nicht an, sondern auf die sachgerechte Einfügung der Teile zum bestimmungsgemäßen Zweck des Werkes (so bereits BGH, Urteil vom 04.03.1997 – VI ZR 51/96 – Rn 9). Die auf zwei Holzpaletten genagelte Bautreppe ließ sich nicht ohne weiteres fortbewegen – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten soll dies auch den Mitarbeitern der K. GmbH nur „gemeinsam möglich‟ gewesen sein – und sie sollte bis zur Einbringung der endgültigen Treppe in dem Gebäude verbleiben. Dass die Treppe auf Paletten stand, ändert daran nichts, entscheidend ist das Gewicht der Gesamtkonstruktion.‟
  3. Generalunternehmerin war und blieb Besitzerin
    „Ursprünglich stand die Bautreppe im Eigenbesitz der Beklagten, die sie als Generalunternehmerin hat errichten lassen, um den weiteren am Bau Beteiligten während der Bauzeit und bevor die endgültige Treppe eingebaut ist, den Zugang zu dem Dachgeschoß des zu errichtenden Wohnhauses zu ermöglichen und die dort anfallenden Bauarbeiten durchzuführen. (…) Ihren Eigenbesitz an der Bautreppe hat die Beklagte nicht dadurch verloren, dass sie selbst im Zeitraum nach dem 29.03. bis zum Unfalltag am 06.04.2016 nicht auf der Baustelle tätig war. Denn allein die vorübergehende Abwesenheit des Eigenbesitzers von der Baustelle lässt nicht den Schluss zu, dass der Eigenbesitzer seinen Beherrschungswillen aufgibt. (…) Auch der von der Beklagten behauptete – letztlich ohnehin nicht erwiesene (dazu unten) – Abbau der Bautreppe durch Mitarbeiter der K. GmbH ohne ihr Wissen und Aufbau an derselben Stelle, aber ohne hinreichende Befestigung führte nicht zum Verlust des Eigenbesitzes der Beklagten. Ein Übergang vom Fremdbesitz der Fa. K. an der Bautreppe zum Eigenbesitz könnte nur dann angenommen werden, wenn mit dem Ab- und Wiederaufbau der Bautreppe ein neues Werk i.S.d. §§ 836, 837 BGB entstanden wäre (…). Das liegt indes fern.‟
  4. Einsturz
    „c) Die Bautreppe ist eingestürzt – unter „Einsturz“ wird der plötzliche und unwillkürliche Zusammenbruch des gesamten Gebäudes oder Werkes infolge Lösung der Verbindungen, die es zusammenhalten (Staudinger/Bernau (2018) § 836 BGB Rn 26), verstanden – und dieses Einstürzen beruhte auf der mangelhaften Errichtung der Bautreppe. Insoweit gilt der Beweis des ersten Anscheins, der für die Verursachung des Einsturzes des Werkes durch die fehlerhafte Errichtung bzw. mangelhafte Unterhaltung des Werkes spricht und sich auch auf die Kausalität für das schädigende Ereignis in Form des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen erstreckt.‟
  5. kein pflichtgemäßer Zustand
    Das Oberlandesgericht führt aus, dass schon das Verrutschen der Treppe belegt, dass die Treppe nicht – wie beklagtenseits behauptet – gesichert war.

Hinweis

Der ordnungsgemäße Zustand von Gerüsten (vgl. Artikel) oder – wie vorliegend – Bautreppen ist immer wieder Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Mit Blick auf die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht beispielhaft herangezogenen Vergleichsentscheidungen (vorstehend Ziffer 1) kommt gerade bei den Schadenursachen Drehkran, Gerüst und Bautreppe eine Haftung nach dem Maßstab de § 836 BGB in Betracht und bezüglich der Verantwortlichkeit nach § 837 BGB nicht nur der Grundstückseigentümer, sondern der die Sache errichtende Generalunternehmer.

 

 




Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 07/2023)

Michael PeusMichael Peus

zur allgemeinen textlichen Darstellung

Betrag Näheverhältnis Bemessungsgründe Haftungsgrund Gericht
0 Nasciturus (Vater verstarb vor der Geburt)
kein Näheverhältnis
Nasciturus ist nach § 1 BGB noch nicht rechtsfähig; eine Ausnahme – wie in § 844 Abs. 2 BGB – hat der Gesetzgeber nicht gemacht; von einer ungewollten Regelungslücke ist nicht auszugehen. Verkehrsunfall in 2017 OLG München im Endurteil vom 05.08.2021, Az. 24 U 5354/20
0 Sohn einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen des zeitlichen Anwendungsrahmens (ab 22.07.2017) Krebsbehandlung in 2015 OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 – 24 Ks 7/19
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 BGH, Urt. v. 08.02.2022 – VI ZR 3/21, Vorinstanz: LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 – 12 O 137/19
0 Eltern eines 24 Jahre alten Getöteten Anspruch auf Hinterbliebenengeld aufgrund der Haftungsprivilegierung gem. § 105 SGB VII ausgeschlossen. Verkehrsunfall am 04.06.2018 LG Mainz, Urt. v. 02.09.2020 – 5 O 249/19
0 anbändelnde Partnerschaft
kein ausreichendes Näheverhältnis
  • erste Anbahnung des Verhältnisses ca. 25.11.2019, also knapp 2 Monate vor Tötung
  • Beziehung wurde beiderseits noch geheim gehalten
  • in der Woche vor der Tötung täglicher Besuch nebst Übernachtung
Tötungsdelikt am 08.02.2020 BGH, Beschluss vom 28.10.2021 – 4 StR 300/21
0 Schwipschwägerin
kein ausreichendes Näheverhältnis
  • enger Familienverbund
  • erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung
  • nicht verwandt
  • nicht verschwägert
  • kein gemeinsamer Haushalt
  • keine finanzielle Unterstützung
Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
0 Ehemann
Näheverhältnis widerlegt
  • seit 4 Jahren getrennt
  • Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht
  • neue Beziehung des Ehemannes
Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB
Näheverhältnis widerlegt
  • Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟.
  • Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.
Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
0 Tochter eines Getöteten
  • Die Haftungsquote des Verstorbenen beträgt 100%.
  • Der Verstorbene verhielt sich grob verkehrswidrig. Daher tritt die einfache Betriebsgefahr des Schädigers hinter dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurück.
Verkehrsunfall im März 2019; Haftung des Schädigers 0% LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 – 11 O 304/21
0 Ehefrau eines Getöteten
  • Die Haftungsquote des Verstorbenen beträgt 100%.
  • Der Verstorbene verhielt sich grob verkehrswidrig. Daher tritt die einfache Betriebsgefahr des Schädigers hinter dem Verursachungsbeitrag des Geschädigten zurück.
Verkehrsunfall im März 2019; Haftung des Schädigers 0% LG Münster, Urt. v. 27.09.2021 – 11 O 304/21
2.000 Vater
eines 19-jährigen Verstorbenen
  • 1998 Sohn geboren
  • 2000 Mutter und Verstorbenen verlassen
  • 2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung
  • 2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt
  • 2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umgangswochenenden und während der Schulferien
  • 2016: im September letzter persönlicher Kontakt
  • 09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat
  • Sohn war bereits erwachsen
Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 – 3 KLs 4/18
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
3.000 Partnerin eines 22-jährigen Verstorbenen ·         Vergleichsweise kurze Dauer der Partnerschaft (zwei Monate) Totschlag in 2020; Haftung des Schädigers 100% LG Münster, Urt. v. 07.09.2020 – 2 Ks-30 Js 119/20-6/20
5.000 Vater
eines verstorbenen 20-Jährigen
  • Alter des Verstorbenen
  • kein gemeinsamer Wohnsitz
  • Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten
  • kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes
  • mindestens 50% Mitverschulden des Verstorbenen
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers (maximal) 50%
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20
5.000 Sohn
einer Verstorbenen
  • 48 Jahre alt
  • bereits verheiratet
Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
5.000 Schwester
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • enge Verbindung im Kindesalter
  • Unternahmen noch als Erwachsene gemeinsame Reisen
  • gemeinsamen Urlaub für 2019 geplant
  • Näheverhältnis (Geschwister) ist auf niedriger Stufe anzusiedeln
Mord in 08/2018
Haftung der Schädigerin 100%
Landgericht München II, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18
5.000 Partner einer 20-jährigen Verstorbenen
  • 3-4 Jahre Bekanntschaft vorhergehend
  • besonderes persönliches Näheverhältnis
  • Plan, einen Familienhausstand zu gründen
  • Partner überließ Verstorbener seinen Pkw
  • Deutlich kürzerer Zeitraum des Näheverhältnisses als in Vergleichsfällen
  • 3-monatige Liebesbeziehung

 

Verkehrsunfall am 07.01.2022

Haftung des Schädigers 100%

OLG Celle, Beschl. v. 21.09.2022 – 5 U 97/22; Vorinstanz: LG Hildesheim, Urt. v. 14.06.2022 – 3 O 30/22
5.000 57-jährige Tochter einer 89-jährigen Verstorbenen
  • Näheverhältnis wird vermutet (Mutter-Tochter-Verhältnis)
  • Elternteil bereits im vorgerückten Alter und bereits erwachsenes Kind: Natürlicher Verlust der Eltern hat sich zumindest abgezeichnet, Kind meist schon ausgezogen und hat selbst eine Familie gegründet.
  • Genugtuungsfunktion entfällt vollständig, Unfall wurde nicht vorsätzlich oder durch Leichtfertigkeit verursacht.
  • Todesursache selbst lag in dem Gesundheitszustand der Verstorbenen, der tödliche Verlauf wurde durch den Unfall nur angestoßen.
  • Bereits vorhandene Schadenanfälligkeit der Getöteten
Verkehrsunfall am 08.12.2019 LG Heidelberg, Urt. v. 19.01.2023 – 5 O 93/21
6.500 Tochter
eines Unfallopfers
  • Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters
  • Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater
  • Wohnorte knapp 150 km auseinander
  • grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung
Verkehrsunfall
in 2018
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
7.500 Kinder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • alle Kinder schon über 20 Jahre alt
  • waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen
  • waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
7.500 Kinder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • noch keine Schul- und Berufsabschlüsse
  • Alter der Kinder zwischen 14 und 19 Jahren
  • regelmäßiger Kontakt via Messenger
  • wechselseitige Besuche und Telefonate
  • lebten bei der Kindsmutter
Mord in 08/2018
Haftung der Schädigerin 100%
Landgericht München II, Urteil vom 18. Dezember 2020, Az. 1 Ks 31 Js 47130/18
8.000 erwachsene Tochter
einer Verstorbenen
  • enges emotionales Verhältnis trotz räumlicher Distanz
  • Töchter waren schon erwachsen
Mord in 08/2019
Haftung des Schädigers 100%
LG Münster Urteil vom 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
8.000 Schwiegermutter
einer Verstorbenen
  • besonders enges Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Verstorbener (etwa Mutter-Tochter-Verhältnis)
  • verstorbene Schwiegertochter gehört nicht zum engsten Kreis der Angehörigen
Arbeitsunfall am 14.03.2018
Haftung des Schädigers 100%
OLG Koblenz Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 711/20
10.000 Tochter eines Verstorbenen
  • Kontakt durch monatliche Telefonate und Textnachrichten bis Januar 2020 (5 Monate vor Tod)
  • enge Bindung
  • kein gemeinsamer Hausstand
  • Tochter bereits erwachsen
  • keine persönlichen Treffen in den letzten Jahren
  • Tochter hatte keine Kenntnis von neuer Beziehung des Verstorbenen
Mord in 06/2020, Haftung des Schädigers 100% LG Amberg, Urteil vom 19.08.2021 – 11 Ks 100 Js 6315/20
10.000 Tochter
eines Verstorbenen
  • Tochter war Ansprech- und Notfallkontaktperson des Verstorbenen
  • enge Bindung
  • nach dem Tod des Vaters: Schlafstörungen, Ängste beim Autofahren, Arbeitsplatzwechsel
  • Schockschaden
Verkehrsunfall in 12/2018
Haftung des Schädigers 100%
Oberlandgericht Schleswig, Urteil vom 23.02.2021, Az. 7 U 149/20
10.000 Ehemann
einer Verstorbenen
  • 40 Ehejahre
Unfalltod
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
10.000 Mutter
einer Getöteten
  • Aufgrund Angehörigenverhältnis nach gesetzlicher Vermutung gem. § 844 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Näheverhältnis
  • Anerkenntnis des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO
Mord am 27.10.2019 LG Mannheim, Urt. v. 15.07.20 – 1 Ks 400 Js 35919/19
10.000 Tochter (ca. 4 Jahre alt)
einer Getöteten
  • Aufgrund Angehörigenverhältnis nach gesetzlicher Vermutung gem. § 844 Abs. 3 BGB besonderes persönliches Näheverhältnis
  • Anerkenntnis des Angeklagten gem. § 406 Abs. 2 StPO
Mord am 27.10.2019 LG Mannheim, Urt. v. 15.07.20 – 1 Ks 400 Js 35919/19
10.000 Ehemann einer Getöteten ·         Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

·         Verloren die gesamte Familienstruktur; er war der arbeitende Elternteil, die Getötete kümmerte sich um die Kinder. Nunmehr musste er seine Arbeitsstelle aufgeben um sich um die Kinder zu kümmern und die Familie ist auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen.

·         Kommt mit der Situation nicht zurecht.

Mord am 14.09.2017

Haftung des Schädigers 100%

LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Minderjährige Kinder der Getöteten ·         Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

·         Verloren die gesamte Familienstruktur.

·         S. P. verlor seine Mutter in sehr frühem Alter, in welchem eine Abhängigkeit zwischen Mutter und Kind besteht. Er war nicht in der Lage, die Tat zu begreifen und fragt bis heute nach seiner Mutter.

·         S. hat zumindest Teile der Tat mitangesehen.

Mord am 14.09.2017

Haftung des Schädigers 100%

LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Schwester der Getöteten ·         Verhältnis entspricht der Intensität nach dem Näheverhältnis zu den Eltern.

·         Persönliche Beziehungen waren in der Familie trotz nicht unerheblicher räumlicher Trennung eng.

·         Ständiger Kontakt und regelmäßige Besuche

·         Leidet erheblich unter dem Verlust und kann sich die Tat nicht erklären, da die Getötete dem Angeklagten unbekannt war.

Mord am 14.09.2017

Haftung des Schädigers 100%

LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Eltern der Getöteten ·         Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

·         Leiden erheblich unter dem Verlust und können sich die Tat nicht erklären, da die Getötete dem Angeklagten unbekannt war.

Mord am 14.09.2017

Haftung des Schädigers 100%

LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Geschwister des 34-jährigen Getöteten ·         Gelebtes Näheverhältnis entspricht dem zur Mutter.

·         Persönliche Beziehungen innerhalb der Familie waren trotz der räumlichen nicht unerheblichen Trennung eng. So eng, dass diese die Lebensgefährtin des Getöteten sofort nach der Tat aufnahmen und sie von der Familie bis heute unterstützt wird.

Mord am 14.09.2017

Haftung des Schädigers 100%

LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Mutter des 34-jährigen Getöteten ·         Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet. Mord am 14.09.2017

Haftung des Schädigers 100%

LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17
10.000 Lebensgefährtin eines 34-jährigen Getöteten ·         Näheverhältnis ergibt sich aus der tatsächlich gelebten sozialen Beziehung, die der Intensität entspricht, die in den nach § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermuteten Fällen typischerweise besteht.

·         Gemeinsamer Haushalt

·         Konnten sich aufgrund der bestehenden Ehe des Getöteten nicht verloben, wollten aber nach der Scheidung heiraten.

·         Antragstellerin war von ihrem getöteten Lebensgefährten schwanger.

·         Sie musste die Tat weitestgehend mit ansehen.

·         Leidet bis heute sehr unter dem Verlust.

·         Hat bislang noch keine Therapie durchgeführt, um für ihr ungeborenes Kind „stark“ zu sein und versucht die Tat zu verdrängen.

·         Verschulden des Angeklagten wiegt äußerst schwer; kein Mitverschulden des Getöteten.

Mord am 14.09.2017

Haftung des Schädigers 100%

LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17
20.000 Ehefrau eines 63-jährigen Getöteten
  • Getöteter war zentraler Lebensmittelpunkt
  • Tötung erfolgte absichtlich, daher höherer Verschuldensgrad
  • Trauer und seelisches Leid infolge des Verlustes nahestehender Personen aufgrund der vorsätzlichen Tötung intensiver
Mord am 21.11.2020 LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 09.12.2021 – 5 Ks 103 Js 2698/20
20.000 Vater eines 30-jährigen Getöteten
  • Vater gehörte zum allerengsten Angehörigenkreis.
  • Getöteter hatte mit seinen 30 Jahren noch das Leben vor sich;
  • sehr inniges Verhältnis und regelmäßiger persönlicher Kontakt.
  • vorsätzliche Körperverletzung
  • Sühnefunktion
Körperverletzung mit Todesfolge am 29.09.2017

Haftung des Schädigers 100%

LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 22.10.2021 – 4 O 220/20
20.000 Mutter eines 6-jährigen Getöteten ·         Näheverhältnis zum Sohn wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet

·         Verlust des eigenen Kindes ist für ein Elternteil der schlimmste Verlust

·         Leidet bis heute sehr unter dem Verlust insb. ihres Sohnes.

·         Hat bislang noch keine Therapie durchgeführt, um für ihr ungeborenes Kind „stark“ zu sein und versucht die Tat zu verdrängen.

·         Verschulden des Angeklagten wiegt äußerst schwer; kein Mitverschulden des Getöteten.

Mord am 14.09.2017

Haftung des Schädigers 100%

LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17
20.000 Minderjährige Kinder des 34-jährigen Getöteten ·         Näheverhältnis wird gem. § 844 Abs. 3 S. 2 BGB vermutet.

·         Waren auch nach der Trennung ihrer Eltern gern bei ihrem Vater.

·         Kamen mit der neuen Lebensgefährtin des Vaters sowie ihrem Sohn, der ebenfalls ermordet wurde, gut zurecht.

·         M. war noch zu jung um zu verstehen, warum sein Vater nicht mehr kommt.

·         V. wurde völlig aus der Bahn geworfen und weinte lange viel und es kam zu einem Leistungsabfall in der Schule; möglicherweise muss eine Klasse wiederholt werden.

·         D. hatte nach einem Streit nicht die Möglichkeit, sich mit seinem Vater auszusöhnen.

Mord am 14.09.2017

Haftung des Schädigers 100%

LG Rottweil, Urt. v. 26.06.2018 – 1 Ks 10 Js 10802/17
25.000 Mutter eines Getöteten (ca. im Säuglings-/Kleinkindalter) ·         Hinterbliebenengeld geht in dem Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens auf. Körperverletzung mit Todesfolge am 08./09.08.2017 LG Osnabrück, Urt. v. 05.05.2023 – 1 O 1857/21



Hinterbliebenengeld XXVII: Zur Bemessung

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urt. v. 23.05.2023 – VI ZR 161/22

 

zur tabellarischen Übersicht Stand 07/23zur textlichen Darstellung Stand 07/23

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (Anschluss an Senatsurteil vom 6. Dezember 2022, VI ZR 73/21, VersR 2023, 256).

 

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt aufgrund des Verkehrsunfalltodes ihres Vaters von den Beklagten Hinterbliebenengeld. Ihr Vater fuhr am 03.09.2020 mit dem Motorrad durch eine Kurve, als die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 versicherten Pkw auf die Gegenfahrbahn geriet und mit dem Vater der Klägerin frontal zusammenstieß. Der Vater der Klägerin verstarb noch am Unfallort. Außer Streit steht die volle Haftung der Beklagten.

Die Beklagte zu 2 zahlte vorgerichtlich ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 7.500€.

Die Klägerin wurde am 05.06.2001 geboren und lebte zum Unfallzeitpunkt noch bei ihren Eltern und war von ihrem Vater finanziell abhängig.

Sie begehrte klageweise die Zahlung weiterer 22.500€ Hinterbliebenengeld. Sie trug u.a. vor, dass sie sich nach dem Tod ihres Vaters gemeinsam mit ihrer Mutter vermehrt um ihren autistischen Bruder kümmern müsse. Dies stelle sich jedoch schwierig dar, da der Vater seine Respekts- und Bezugsperson gewesen sei und sein Tod bei ihm Verhaltensauffälligkeiten hervorgerufen habe. Er sei ihnen gegenüber gewaltsam und aufbrausend, wodurch sie täglich mit dem Tod ihres Vaters konfrontiert würden.

Das Landgericht wies die Klage teilweise ab und verurteilte die Beklagte zu Zahlung weiterer 4.500€. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht sprach der Klägerin – wie auch schon das Landgericht – gem. § 10 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG ein Hinterbliebenengeld i.H.v. insgesamt 12.000€ zu.

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts seien bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes Erwägungen der Angemessenheit zugrunde zu legen und § 287 ZPO anzuwenden. Der in der Gesetzesbegründung genannte Betrag von 10.000€ stelle einen Ausgangspunkt der von den Gerichten vorzunehmenden Einzelfallprüfung dar. Daher könne das Hinterbliebenengeld unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls flexibel nach unten oder oben angepasst werden. Ein über 12.000€ hinausgehendes Hinterbliebenengeld stehe der Klägerin jedoch nicht zu. Es bestehe aufgrund der häuslichen Gemeinschaft eine tatsächlich gelebte enge soziale Beziehung der Klägerin zu ihrem Vater, die eine moderate Erhöhung des Hinterbliebenengeldes rechtfertige. Zudem sei es vom Landgericht richtig gewesen, die wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater unberücksichtigt zu lassen. Dies sei für die Bemessung irrelevant, da das Hinterbliebenengeld auf einen eigenen Gefühlsschaden gerichtet sei. Ebenso seien die Auswirkungen des Todes des Vaters auf den autistischen Bruder der Klägerin und die Beeinträchtigungen sowie, dass die Beklagte zu 1 ihre strafrechtliche Verantwortung bestritten habe, nicht zu berücksichtigen.

Mit der Revision verfolgt sie nun ihr Begehren weiter.

 

Entscheidung

Der BGH hebt die Entscheidung auf und verweist sie zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Die Klägerin hat – wie auch vom erstinstanzlichen Gericht und Berufungsgericht angenommen – einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. § 18 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 3 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG.

Da die Bemessung des Hinterbliebenengeldes durch den nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichter zu erfolgen hat, kann sie im Rahmen der Revision nur auf Rechtsfehler bei der Festsetzung (insb. ob sich das Gericht mit allen für die Bemessung maßgeblichen Umständen ausreichend auseinandergesetzt hat, angemessene Beziehung der Entschädigung zu der Art und dem Ausmaß des zugefügten seelischen Leids) überprüft werden. Die Bemessung kann jedoch nicht beanstandet werden, wenn sie zu dürftig oder zu reichlich erscheint.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Bemessungsgrundlagen sind teilweise rechtsfehlerhaft.

Bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist die konkrete seelische Beeinträchtigung des Hinterbliebenen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu bewerten. Der im Gesetzesentwurf genannte Betrag i.H.v. 10.000€ stellt hierbei eine Orientierungshilfe dar, von dem unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach oben oder nach unten abgewichen werden kann.

Dass das Berufungsgericht die finanzielle Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater für die Bemessung als nicht relevant angesehen hat, ist auch nicht rechtsfehlerhaft. Es ist zwar umstritten, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Hinterbliebenen zu berücksichtigen sind, der Senat entscheidet jedoch, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf die seelische Verfassung prägend ausgewirkt haben. Dies ergibt sich aus dem Zweck des Hinterbliebenengeldes, einen Ausgleich für seelische (immaterielle) Nachteile zu bieten, die durch den Tod des Nahestehenden eintreten und der Genugtuungsfunktion: Der Schädiger schuldet dem Hinterbliebenen für die Herbeiführung des Todes des Nahestehenden Genugtuung.

Daher sind die Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und der Grad des Verschuldens des Schädigers maßgebliche Kriterien für die Bemessung. Rückschlüsse auf die Intensität des seelischen Leids lassen sich aus der Art des Näheverhältnisses, der Bedeutung des Verstorbenen für den Anspruchsteller und der Qualität der tatsächlich gelebten Beziehung ziehen.

Daher musste das Berufungsgericht die finanzielle Abhängigkeit der Klägerin von ihrem Vater bei der Bemessung nicht berücksichtigen. Dass sich dies auf die seelische Verfassung prägend ausgewirkt hat, ist nicht vorgetragen worden. Die entgangenen Unterhaltsansprüche stellen einen materiellen Schaden dar, der nach § 844 Abs. 2 BGB auszugleichen ist.

Auch nicht zu berücksichtigen war, dass die Beklagte zu 1 ihre strafrechtliche Verantwortung für den Tod des Vaters der Klägerin bestritt. Hieraus lässt sich schon kein Rückschluss auf die Intensität des seelischen Leids ziehen. Davon abgesehen muss sich der Beschuldigte nicht strafrechtlich selbst belasten.

 

Rechtsfehlerhaft ist es allerdings, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Auswirkungen des Todes ihres Vaters auf den autistischen Bruder der Klägerin und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien ebenfalls nicht relevant. Die Klägerin hat vorgetragen, ihr Vater sei der Mittelpunkt der Familie und die maßgebliche Respekts- und Bezugsperson für ihren Bruder gewesen. Sie habe nach dem Tod ihres Vaters neben dem Studium in erheblichen Umfang ihren Bruder mit betreuen müssen, der aufgrund des Todes des Vaters massive Verhaltensauffälligkeiten zeige und sich gegenüber der Klägerin und ihrer Mutter aufbrausend und gewaltsam verhalte. Daher sei sie täglich mit dem Tod ihres Vaters und der veränderten Lebenssituation konfrontiert. Der andauernde seelische Schmerz sei nahezu unerträglich. Hiervon ist mangels abweichender Feststellungen im Revisionsverfahren auszugehen.

Die Klägerin legte die Umstände, die bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes zu berücksichtigen sind schlüssig dar: Durch den Tod ihres Vaters ist die Klägerin in besonderer Art und Weise belastet, was die Intensität und Dauer ihres seelischen Leids mitprägt.

Dass das Berufungsgericht bei dieser Berücksichtigung ein höheres Hinterbliebenengeld zugesprochen hätte, ist nicht ausgeschlossen. 




Hinterbliebenengeld XXVI: Nebeneinander von Schmerzens- und Hinterbliebenengeld

Michael PeusMichael Peus

LG Osnabrück, Urt. v. 05.05.2023 – 1 O 1857/21

 

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Leitsatz (redaktionell)

Schmerzensgeld- und Hinterbliebenengeldansprüche sind grds. eigenständige Rechtsinstitute und bestehen nebeneinander. Aufgrund der gleichen Zielrichtung der Ansprüche ist eine Addition des Hinterbliebenengeldes mit dem Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens jedoch nicht möglich.

 

Sachverhalt

Die Klägerin verlangt infolge einer Körperverletzung mit Todesfolge Schmerzensgeld aus eigenem und vererbtem Recht ihres Sohnes sowie Hinterbliebenengeld. Der Beklagte, ihr damaliger Lebenspartner passte in der Nacht vom 08.08.2017 auf den 09.08.2017 auf ihre zwei Kinder auf. Als das jüngere Kind in der Nacht aufwachte und der Beklagte hierdurch wach wurde, nahm er das Kind und schüttelte es mehrfach. Im Krankenhaus wurde später ein Schütteltrauma mit erheblichen Gehirnverletzungen festgestellt, woran das Kind etwa vier Tage später verstarb.

Der Beklagte wurde rechtskräftig wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

Bei der Klägerin wurde im Dezember 2017 und Januar 2018 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

 

Entscheidung

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 25.000€ gem. §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld gem. § 844 Abs. 3 BGB geht in dem Schmerzensgeldanspruch auf.

Nach § 844 Abs. 3 BGB steht Hinterbliebenen, die in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen standen, für das zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Das Hinterbliebenengeld bezweckt, immaterielle Beeinträchtigungen des Hinterbliebenen zu entschädigen, die jedoch noch keine eigene Gesundheitsverletzung darstellen. Dem Hinterbliebenengeld kommt daher eine Auffangwirkung zu. Schmerzensgeld und Hinterbliebenengeld sind zwar eigene Rechtsinstitute, können aber nebeneinander bestehen.

Um Wertungswidersprüche zu vermeiden und die zusätzlichen Voraussetzungen des Schmerzensgeldes nicht zu umgehen, muss das Hinterbliebenengeld jedoch grds. hinter dem Betrag zurückbleiben, der zustände, wenn das seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte. Für eine Gesundheitsverletzung ist daher nicht mehr erforderlich, dass die pathologisch fassbare Beeinträchtigung über das „normale Maß“ eines Betroffenen bei der Verletzung eines Rechtsguts eines nahen Angehörigen hinausgeht.

Eine Addition von Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld aufgrund eines Schockschadens ist aber nicht möglich, da die Ansprüche dieselbe Zielrichtung (die Entschädigung in Geld für eine immaterielle Beeinträchtigung) haben.

Vorliegend geht das Hinterbliebenengeld daher in dem Schmerzensgeldanspruch auf.

Zudem hat die Klägerin einen geerbten Schmerzensgeldanspruch aus dem Recht ihres Sohnes gem. §§ 1922, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.H.v. 10.000€.