Hinterbliebenengeld X

Michael PeusMichael Peus

LG Regensburg 2. Große Strafkammer, Urteil vom 16.12.2020, Az. Ks 103 Js 28875/19

Sachverhalt

Die Adhäsionsklägerin verlangt Hinterbliebenengeld nach dem Versterben ihrer 45-Jahre alten Mutter (Totschlag).

Entscheidungsgründe

Das LG Regensburg urteilte ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 15.000 € aus.

  1. Das persönliche Näheverhältnis werde nach § 844 Abs. 3 BGB vermutet. Dessen tatsächliches Bestehen wurde durch die Beweisaufnahme auch nicht widerlegt, sondern bestätigt.
  2. Bei einer Konkurrenz von Schockschadenschmerzensgeld zu Hinterbliebenengeld würde das Schmerzensgeld vorgehen. Vorliegend war die schwelle des Schockschadens aber nicht erreicht.
  3. Das Landgericht berücksichtigte es erhöhend, dass die Mutter gerade nicht wegen eines allgemeinen Lebensrisikos verstarb, sondern wegen einer vorsätzlichen Tötung. Außerdem hatte die aus der Ukraine stammende Adhäsionsklägerin keine anderen näheren Verwandten in Deutschland.

Zur Übersicht 05/2021




Sorgfaltsanforderungen an eine Übermittlung per Telefax

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 15.09.2020 – VI ZB 60/19

 

Anmerkung

Wenn ohne oder nur mit geringem Verschulden eine Frist versäumt wurde, kann gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Ist der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet, gilt die versäumte Frist als eingehalten und die Rechtskraft der Entscheidung ist beseitigt. Die nicht rechtzeitig erfolgte Prozesshandlung muss jedoch nachgeholt werden.

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. Bei der Übermittlung eines Telefaxes ist zusätzlich zur Übertragungszeit ein Sicherheitszuschlag von etwa 20min einzurechnen.
  2. Im Falle einer technischen Störung hat der Versender alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen.
  3. Misslingt die Übermittlung an eine Telefaxnummer mehrfach, so ist das Telefax an eine andere Telefaxnummer des Gerichts zu versenden.

 

Sachverhalt

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin übermittelte am 06.05.2019 (letzter Tag der Berufungsbegründungsfrist) um 23:40 Uhr per Telefax neun komplette und eine angefangene Seite der zwölfseitigen Berufungsbegründung an die Zweigstelle des Oberlandesgerichts Frankfurt in Darmstadt. Auf den übermittelten Seiten befand sich keine anwaltliche Unterschrift.

Da der komplette Schriftsatz mit der Unterschrift erst am 07.05.2019 um 00:13 Uhr vollständig an die Hauptstelle in Frankfurt übermittelt wurde, beantrage die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Diese trägt vor, der Prozessbevollmächtigte habe am 06.05.2019 um 23:43 Uhr versucht, die Berufungsbegründung zu übermitteln. Das Faxgerät unternehme bei fehlgeschlagenen Sendeversuchen selbstständig vier weitere Wahlversuche und breche dann erst den Sendeauftrag ab.

Nach dem ersten Fehlerbericht um 23:47 Uhr unternahm der Prozessbevollmächtigte einen zweiten Sendeversuch an dieselbe Nummer, der jedoch um 23:57 Uhr fehlschlug. Auch ein dritter Versuch war laut Sendebericht um 00:01 Uhr nicht erfolgreich. Zusätzlich habe er um 23:55 Uhr oder 23:56 Uhr einen Sendeauftrag an die Hauptstelle des OLG in Frankfurt am Main eingegeben, der sich jedoch in die Warteschlange der anderen Aufträge einreihte.

 

Das OLG Frankfurt lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Versäumung der Frist sei durch den Prozessbevollmächtigen verschuldet und der Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Es zeuge von einer mangelnden Kenntnis der Gerichtsstruktur, dass der Prozessbevollmächtigte bei der Eingabe der Worte „olg frankfurt darmstadt“ bei Google keine weitere Faxnummer gefunden habe. Er hätte wissen müssen, dass Schriftsätze auch an die Hauptstelle in Frankfurt fristwahrend übermittelt werden können. Die Nummer des OLG Frankfurt sei jedoch leicht mit den Suchbegriffen „OLG Frankfurt“ zu finden. Dass er nicht versucht habe, die Berufungsbegründung an die Hauptstelle des OLG Frankfurt zu übermitteln sei ebenso wie die mangelnde Kenntnis der Gerichtsstruktur schuldhaft.

 

Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da die Entscheidung nicht gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht entgegen, dass zumindest die Möglichkeit besteht, dass das Versäumnis der Frist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruht.

Dieser hat Übermittlungsverzögerungen wie z.B. durch die Belegung des gerichtlichen Telefaxgerätes oder durch schwankende Übertragungsgeschwindigkeiten von vornherein zusätzlich zur Übertragungszeit einzurechnen. Dieser Sicherheitszuschlag beträgt ca. 20 min.

Kommt es zu einer unverschuldeten technischen Störung, müssen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung ergriffen werden. Schlagen mehrere Versuche, das Telefax zu übermitteln fehl, muss der Versender aus einer allgemein zugänglichen Quelle – wie die Startseite des Internetauftritts des OLG Frankfurts – eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung bringen und den Schriftsatz an diese senden. Dies hat insb. zu erfolgen, wenn das betreffende Gericht durch seine Gerichtsstruktur über mehrere Faxanschlüsse verfügt.

Im vorliegenden Fall ist der Prozessbevollmächtigte dem nicht nachgekommen. Dieser Sorgfaltsverstoß kann ihm jedoch nicht mit der Begründung des OLG Frankfurt vorgeworfen werden.

Ob mit der Übermittlung so früh begonnen wurde, dass diese noch rechtzeitig hätte erfolgen können, kann dahinstehen. Der Prozessbevollmächtigte hätte nach den ersten zwei gescheiterten Sendeversuchen versuchen müssen, den Schriftsatz an die Hauptstelle des OLG in Frankfurt am Main zu übermitteln, anstatt noch ein weiteres Mal an die Zivilsenate in Darmstadt.

 

Hinweis

Der BGH hält zurzeit an seiner Rechtsprechung bzgl. des Sicherheitszuschlages von etwa 20min bei der Versendung von Telefaxen fest. So auch in dieser Rechtsprechung: beA-Pflicht bei Faxproblemen: BGH zweifelt – SCHLÜNDER | RECHTSANWÄLTE (schluender.info).




Pandemie rechtfertigt keinen Eingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums

Michael PeusMichael Peus

AG Bad Schwalbach, Urteil vom 26.10.2020 – 3 C 268/20

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. Wohnungseigentümer haben auch während einer Pandemie ein Recht auf Anwesenheit bei Eigentümerversammlungen.
  2. Beschlüsse, die in einer ohne Mitglieder stattfindenden Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden, sind nichtig.
  3. Eingriffe in die Mitwirkungsrechte von Wohnungseigentümern können nicht durch eine Pandemie gerechtfertigt werden.

 

Sachverhalt

Während der Corona-Pandemie sollte eine Eigentümerversammlung stattfinden. In dem hierzu von der Hausverwaltung verschickten Einladungsschreiben vom 05.04.2020 hieß es: „Wir können zur Zeit keine EV abhalten, in der mehr als zwei Personen sich im Raum aufhalten. Bitte übersenden Sie deshalb eine Vollmacht. Sollten Eigentümer zum Termin erscheinen, müssen wir die Versammlung abbrechen und auf unbestimmte Zeit verschieben.“.

Aus dem späteren Protokoll der am 23.04.2020 stattgefunden Eigentümerversammlung ging hervor, dass die Einzel- und Gesamtjahresabrechnung für 2018 und die Entlastung von Verwaltungsbeirat und Verwalter mehrheitlich beschlossen wurden.

Die Kläger (mehrere Wohnungseigentümer) sind der Auffassung, dass die Beschlüsse nichtig seien. Eine Eigentümerversammlung habe ihrer Meinung nach nicht stattgefunden, da nach dem Einladungsschreiben von vornherein eine Eigentümerversammlung ohne jegliche Mitglieder durchgeführt werden sollte. Die Beschlüsse seien daher außerhalb einer Eigentümerversammlung gefasst worden.
Weiterhin könne es nicht zulässig sein, dass der Verwalter durch die ihm erteilten Vollmachten selbst über seine Entlastung beschließe.

 

Entscheidung

Die im Rahmen der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind nichtig, da die Abhaltung der Wohnungseigentümerversammlung in den Kernbereich des Wohnungseigentums eingreift. Dadurch, dass die Mitglieder nicht persönlich an der Wohnungseigentümerversammlung teilnehmen und auch nicht abstimmen konnten, sind den Eigentümern ihre Mitwirkungsrechte entzogen worden.

Die Hinderung der Eigentümer an der Wahrnehmung ihrer Rechte erfolgte schon durch das Einladungsschreiben, in dem die Eigentümer aufgefordert wurden, der Versammlung fernzubleiben. Dass im Falle eines persönlichen Erscheinens von mehr als einem Eigentümer die Versammlung aufgelöst und auf unbestimmte Zeit verschoben werden sollte, grenzt nach Ansicht des AG Bad Schwalbach an eine Drohung. Die Wohnungseigentümer haben ein Recht auf Anwesenheit und können nicht gezwungen werden sich vertreten zu lassen.

Diese Eingriffe in die Mitwirkungsrechte der Eigentümer können auch nicht durch die Corona-Pandemie gerechtfertigt werden. Vielmehr hätte die Hausverwaltung einen Saal anmieten oder die Eigentümerversammlung verschieben müssen.




Betriebsgefahr eines überbreiten Landwirtschaftsfahrzeugs

Michael PeusMichael Peus

OLG Celle, Urteil vom 11.11.2020 – 14 U 71/20

 

Leitsätze (amtlich)

  1. Kann ein Fahrzeug mit Überbreite, das bereits den Grünstreifen neben der Fahrbahn mitbenutzt, wegen Alleebäumen nicht noch weiter rechts fahren, ist ein der Überbreite geschuldetes Überfahren der (gedachten) Mittellinie der Fahrbahn nicht vorwerfbar.
  2. Eine fehlende Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 StVZO ist im Rahmen der Haftungsabwägung nach §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG nicht zu berücksichtigen, weil die Norm nicht dem Individualrechtsschutz anderer Verkehrsteilnehmer dient und deshalb ein Unfall bzw. der Unfallschaden außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegt.
  3. Kommt es im Begegnungsverkehr auf einer gerade verlaufenden Straße ohne Fahrbahnmarkierungen bei Tageslicht zu einer Kollision zwischen einem landwirtschaftlichen Fahrzeug mit Überbreite, das so weit nach rechts gesteuert wird, wie es tatsächlich möglich ist, mit einem Pkw, der die Fahrbahnmitte grundlos leicht überschreitet, so tritt die Haftung aus Betriebsgefahr für das landwirtschaftliche Fahrzeug nicht zurück, sondern fließt mit 30% in die Haftungsquote ein.

 

Sachverhalt

Der Kläger (Fahrer eines Pkw) macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall mit dem Beklagten (Fahrer eines Feldhäckslers) geltend. Der Feldhäcksler ist ein landwirtschaftliches Fahrzeug mit Überbreite (3,45m).  Zum Zeitpunkt des Unfalls verfügte dieser nicht mehr über eine Ausnahmegenehmigung i.S.d. § 70 Abs. 1 StZVO.

Der Beklagte fuhr mit dem Feldhäcksler ca. 25-30km/h schnell und musste wegen seiner Überbreite über die Fahrbahnmitte fahren. Er nutze jedoch bereits den am rechten Fahrbahnrand befindlichen Grünstreifen.
Der Kläger fuhr nach eigenen Angaben in der Fahrbahnmitte hinter einem Kleintransporter her und konnte den entgegenkommenden Feldhäcksler daher nicht kommen sehen. Aufgrund der Bäume am rechten Fahrbahnrand habe der Kläger nicht nach rechts ausweichen können.
Der Beklagte machte hingegen geltend, dass der Kläger über die Fahrbahnmitte ausgeschert sei, um möglicherweise den Gegenverkehr zu beobachten und den vorausfahrenden Kleintransporter zu überholen.

In der Mitte der Fahrbahn kam es zum Zusammenstoß.

Das Landgericht legte eine Haftungsquote von 60:40 zulasten des Klägers fest. In der nur vom Kläger geführten Berufung begehrt er eine höhere Haftungsquote des Beklagten.

 

Entscheidung

Das OLG Celle bewertet die Betriebsgefahr der landwirtschaftlichen Maschine mit 30%, konnte das Urteil jedoch nicht zu Gunsten des Beklagten ändern, weil dieser keine Berufung eingelegt hatte.

Im Einzelnen:

Auf der Klägerseite stünde ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot nach § 2 Abs. 1 StVO fest, da er die Mittellinie der Fahrbahn um rund 25cm überfuhr und zum rechten Fahrbahnrand noch ein Abstand von 90cm bestand, den er hätte nutzen müssen.

Weiterhin habe der Kläger entweder gegen das Sichtfahrgebot gem. § 3 Abs. 1 S. 2 und 4 StVO oder aufgrund Unaufmerksamkeit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

Auf der Beklagtenseite liegt hingegen kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 1 StVO vor. Falls der Beklagte über die Fahrbahnmitte gefahren ist, war dies der Überbreite des Fahrzeugs geschuldet. Ein Fahren über die Mittellinie sei dem Beklagten daher nicht vorzuwerfen; hilfsweise ändere dies an der Haftungsquote nichts.

Das Fahren ohne die erforderliche Ausnahmegenehmigung (§ 70 StVZO) war im Ergebnis nicht zu Lasten des Beklagten zu berücksichtigen. Während das Landgericht dies mit rechtmäßigem Alternativverhalten begründete, weil sich der Unfall genauso ereignet hätte, wenn eine Genehmigung vorgelegen hätte, lehnt das Oberlandesgericht diesen Ansatz ab. Dies begründet es damit, dass dieser Ansatz unterstellen würde, dass auch eine neue Ausnahmegenehmigung erstellt worden wäre. Es verweist hingegen darauf, dass es unter dem Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht zu einem Unfall gekommen wäre, weil sich das Fahrzeug dann – ohne Genehmigung – nicht im Straßenverkehr befunden hätte. Das Oberlandesgericht rechnet den Verstoß dem Beklagten aber deshalb nicht an, weil § 70 StVZO nicht dem Individualschutz anderer Verkehrsteilnehmer diene, sondern die Straßen vor einer Überlastung schützen solle. Daher sind der Unfall und der Schaden sind nicht vom Schutzzweck umfasst.

Das OLG Celle nahm bei dem Beklagten keinen Geschwindigkeitsverstoß an, sodass auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO hinsichtlich des Abstandes zum Gegenverkehr nicht vorlag.

Bei der Bemessung der Verschuldens- und Verursachungsbeiträge berücksichtigte das Oberlandesgericht, dass der Kläger durch das sehr dichte Auffahren auf den Transporter und das kurzzeitige Fahren über die Mittellinie hinaus den Unfall maßgeblich mitverursacht hat. Wenn der Kläger mittig seiner Fahrbahn gefahren wäre oder sich am rechten Fahrbahnrand orientiert hätte, wäre es nicht zur Kollision gekommen. Der Kläger hätte genügend Abstand von dem Transporter halten, die Geschwindigkeit reduzieren und beim Überfahren der Mittellinie den Gegenverkehr beachten müssen.

Die baulich bedingte Betriebsgefahr des Feldhäckslers rechnet das OLG Celle mit 30% an. Da hier nur vom Kläger Berufung eingelegt wurde und das Gericht gem. § 528 ZPO an die Berufungsanträge gebunden ist, verblieb es bei einer Haftungsquote von „nur“ 60:40 zulasten des Klägers.




Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 04/2021)

Michael PeusMichael Peus

Zur aktuelleren Übersicht (08/2022)

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB oder § 10 Abs. 3 StVG) fügt sich in den gesetzgeberisch vorgesehenen Rahmen bzw. die bisherigen Entscheidungen zum Schmerzensgeld ein. Wie das OLG Düsseldorf verdeutlicht, hat die Einführung des Hinterbliebenengeldes selbstverständlich auch keine Auswirkung auf alte Sachverhalte vor Einführung des Hinterbliebenengeldes.

Hinterbliebenengeld kommt somit in Betracht für Sachverhalte, in denen die zum Tod führende Verletzung ab dem 22.07.2017 eingetreten ist (zutreffend: OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18; Anwendungsbereich verkannt: LG Limburg).

Falls ein Geschädigter auch Schmerzensgeldansprüche besitzt, erhöht das Vorliegen beider Anspruchsgrundlagen nicht den Gesamtanspruch. Vielmehr geht sonst der eine Anspruch in dem anderen auf bzw. ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in der Höhe subsidiär, vgl. LG Bonn und OLG Koblenz. Gesperrt ist ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, wenn der Schädiger nach den Vorschriften des SGB VII privilegiert ist, vgl. LG Koblenz und LG Mainz, aA OLG Koblenz.

Die Ansicht des OLG Koblenz, dass Ansprüche auf Hinterbliebenengeld nicht nach den Vorschriften der §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen seien, ist abzulehnen. Sowohl § 104 SGB VII als auch § 105 SGB VII schließen Ansprüche aus und benennen dabei ausdrücklich auch die Angehörigen und Hinterbliebenen, denen kein Ersatz geschuldet werde. Der BGH hat zwar für das originär beim Angehörigen entstandene Schmerzensgeld eine Ausnahme gemacht – aber nur für das bei ihm in Person entstandene Schmerzensgeld. § 844 Abs. 3 BGB knüpft hingegen unmittelbar daran an, dass jemand „ersatzpflichtig‟ sein muss. Und das ist er bei einer ausschließlichen Verletzung des Mitarbeiters bzw. Arbeitskollegen nicht.

Nachstehend ein Überblick über einige veröffentlichten Entscheidungen:

 

Betrag Näheverhältnis Bemessungsgründe Haftungsgrund Gericht
0 Sohn einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen des zeitlichen Anwendungsrahmens (ab 22.07.2017) Versterben am 14.10.2015 im Rahmen einer Krebsbehandlung OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18
[eingefügt 19.04.2021]
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 – 24 Ks 7/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 – 12 O 137/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwipschwägerin
kein ausreichendes Näheverhältnis
  • enger Familienverbund
  • erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung
  • nicht verwandt
  • nicht verschwägert
  • kein gemeinsamer Haushalt
  • keine finanzielle Unterstützung
Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
[eingefügt 10.08.2020]
0 Ehemann
Näheverhältnis widerlegt
  • seit 4 Jahren getrennt
  • Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht
  • neue Beziehung des Ehemannes
Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB
Näheverhältnis widerlegt
  • Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟.
  • Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.
Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
2.000 Vater
eines 19-jährigen Verstorbenen
  • 1998 Sohn geboren
  • 2000 Mutter und Verstorbenen verlassen
  • 2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung
  • 2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt
  • 2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umganswochenenden und während der Schulferien
  • 2016: im September letzter persönlicher Kontakt
  • 09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat
  • Sohn war bereits Erwachsen
Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 – 3 KLs 4/18 [eingefügt: 21.10.2020]
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Vater
eines verstorbenen 20-Jährigen
  • Alter des Verstorbenen
  • kein gemeinsamer Wohnsitz
  • Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten
  • kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes
  • mindestens 50% Mitverschulden des Verstorbenen
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers (maximal) 50%
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20
[eingefügt 08.01.2021]
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
5.000 Sohn
einer Verstorbenen
  • 48 Jahre alt
  • bereits verheiratet
Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
6.500 Tochter
eines Unfallopfers
  • Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters
  • Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater
  • Wohnorte knapp 150 km auseinander
  • grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung
Verkehrsunfall
in 2018
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
[eingefügt 14.08.2020]
7.500 Kinder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • alle Kinder schon über 20 Jahre alt
  • waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen
  • waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
8.000 erwachsene Tochter
einer Verstorbenen
  • enges emotionales Verhältnis trotz räumlicher Distanz
  • Töchter waren schon erwachsen
Mord in 08/2019
Haftung des Schädigers 100%
LG Münster Urteil vom 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
[eingefügt 08.01.2021]
10.000 Ehemann
einer Verstorbenen
  • 40 Ehejahre
Unfalltod
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
12.000 Ehefrau
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • 30 Ehejahre
  • 4 gemeinsame Kinder
  • klare Aufgabenverteilung
  • Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen
  • grobe Fahrlässigkeit des Schädigers
  • seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht ausgeübt
  • gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub
  • Schädiger bereute und zahlte 2.000 Euro schon im Strafverfahren
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
15.000 Mutter und Vater
einer 16-jährigen Verstorbenen
  • spätes Wunschkind
  • einziges Kind
  • wesentlicher Lebensinhalt und sozialer Bezugspunkt
  • schuldhafte Unfallverursachung, Leiden der Verstorbenen und Kenntnis der Eltern
Verkehrsunfall am 30.04.2018
Haftung des Schädigers 100%
LG Leipzig, Urteil vom 08.11.2019 – 05 O 758/19 [eingefügt: 21.10.2020]

 




DSGVO: Kein Schadensersatz in Bagatellfällen

Michael PeusMichael Peus

LG Köln, Urteil vom 07.10.2020 – 28 O 71/20

 

Leitsätze (d. Verf.)

  1. Bagatellfälle sind in der Regel nicht von dem Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO erfasst.
  2. Zur Bemessung eines Schadensersatzes gem. Art. 82 DSGVO können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO herangezogen werden.

 

Sachverhalt

Die Beklagte versendete versehentlich Duplikate eines sechsseitigen Kontoauszuges der Klägerin – die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt – anstatt an die Rechtsanwaltskanzlei U an Herrn Rechtsanwalt T. Hiervon erfuhr die Klägerin durch einen Brief der Rechtsanwaltskanzlei U. Rechtsanwalt T vertrat in einer Erbstreitigkeit des verstorbenen Vaters der Klägerin im Jahre 2015 die Gegenseite. Die Klägerin trug vor, dass diese Erbstreitigkeit für sie sehr belastend gewesen sei und der von der Rechtsanwaltskanzlei U erhaltene Brief sie an die schreckliche Zeit erinnert habe, was sie zutiefst verletzt und traurig gemacht habe. Dieses Gefühl halte bis heute an. Weiterhin sei es unerträglich, dass gerade Rechtsanwalt T Informationen über ihren Kontostand erhalten habe. Die Klägerin bekomme bei dem Thema Herzrasen, sei nervös und fange an zu zittern und zu weinen.

Die Klägerin verlangt daraufhin von der Beklagten u.a. die Zahlung eines Schmerzensgeldes gem. Art. 82 DSGVO in Höhe von 25.000€.

 

Entscheidung

Grundsätzlich kann nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO im Falle eines Verstoßes Schadensersatz verlangt werden. Für die Bemessung können die Kriterien des Art. 83 Abs. 2 DSGVO, z.B. Art, Schwere, Dauer und Umfang des Verstoßes sowie Art, Umfang oder Zweck der Verarbeitung und die betroffenen Kategorien der persönlichen Daten herangezogen werden.

Im vorliegenden Fall handelt sich nach Art, Dauer, Schwere und Umfang des Verstoßes jedoch nur um einen Bagatellfall, der auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls kein Schmerzensgeld nach Art. 82 DSGVO rechtfertigen kann. Der Verstoß war nur einmalig und der Kontoauszug umfasste nur wenige Seiten. Zudem hatte die Klägerin nicht dargelegt, dass Rechtanwalt T auch Kenntnis vom Inhalt des Schreibens erlangt hat. Hiergegen sprachen der Eingangsstempel der Kanzlei U sowie ein durchgestrichenes Adressfeld.

Eine Zuerkennung von Schmerzensgeld auch in Bagatellfällen kann nach Ansicht des LG Köln zu einer übermäßigen Geltendmachung von Ansprüchen nach Art. 82 DSGVO führen, was dessen Sinn und Zweck widersprechen würde.

Die Klägerin steht daher trotz einer subjektiv empfundenen Belastung kein Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO zu.

 

Anmerkung

Aufgrund der mit Art. 82 DSGVO beabsichtigten abschreckenden Wirkung können nach dem LG Köln jedoch insb. bei einer fehlenden Kommerzialisierung hin und wieder ausnahmsweise auch Bagatellfälle vom Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO erfasst sein.




Architekten sind keine Rechtsanwälte

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 11.02.2021 – I ZR 227/19

Die Vertretung der Grundstückseigentümer in einem Widerspruchsverfahren gegen die abschlägige Bescheidung einer Bauvoranfrage und die Geltendmachung von mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhängenden Kostenerstattungsansprüchen durch eine Architektin stellen keine nach §§ 3, 5 Abs. 1 RDG erlaubten Rechtsdienstleistungen dar, die als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild der Architektin gehören.

Sachverhalt

Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk K. . Ihr obliegt unter anderem die Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Die Beklagte ist Architektin. Sie ist weder als Rechtsanwältin zugelassen noch wurde ihr auf sonstige Weise das Recht eingeräumt, außergerichtlich Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Die Beklagte stellte am 13. Januar 2015 für ihre Auftraggeber eine Bauvoranfrage bei der Baubehörde und erhielt von den Auftraggebern ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 500 €.
Nach negativer Bescheidung legte sie mit Schreiben vom 2. März 2015 „namens der Grundstückseigentümer‟ Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Anschließend machte die Beklagte mit Schreiben vom 5. August 2016 gegenüber der Stadt Kostenerstattungsansprüche für das Widerspruchsverfahren geltend.

Die Klägerin mahnte die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz erfolglos ab und beantragte, die Beklagte unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen in Form der Vertretung Dritter in Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung einer
Bauvoranfrage und/oder im Zusammenhang mit der Kostenerstattung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zu einer Bauvoranfrage zu erbringen.

Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Rechtsanwaltskammer Recht und verurteilten die Beklagte. Es folgte nun die Revision zum BGH.

Entscheidungsgründe

Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies an das Oberlandesgericht zurück. Das Unterlassungsbegehren war unzulässig, weil der Antrag zu weit gefasst war. Abmahnkosten konnte die Klägerin nicht verlangen, weil sie als Rechtsanwaltskammer keinen Rechtsbeistand für eine Abmahnung beauftragen musste.

Aber der BGH bestätigt die Unzulässigkeit der Erledigung dieser rechtlichen Angelegenheiten durch die Architektin:

Das Berufungsgericht hat die Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren gegen die negative Bescheidung der Bauvoranfrage und die
Geltendmachung entsprechender Kostenerstattungsansprüche, zutreffend als Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 RDG angesehen, die gemäß § 3 RDG
der Erlaubnis bedürfen.

  1. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Vorschrift erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um einfache oder schwierige Rechtsfragen handelt, ist unerheblich. Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt.
  2. Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, die Beklagte habe Rechtsdienstleistungen erbracht. Die Tätigkeiten der Beklagten beinhalteten die Prüfung individueller, einzelfallbezogener Ansprüche aus dem Bereich des öffentlichen Baurechts sowie des entsprechenden – auf das Widerspruchsverfahren bezogenen – Kostenrechts. Die genannten Tätigkeiten erfolgten auch in konkreten fremden Angelegenheiten.
  3. Entgegen der Auffassung der Revision sind die von der Beklagten erbrachten Rechtsdienstleistungen nicht durch oder aufgrund anderer Gesetze als dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt (§ 1 Abs. 3, § 3 Fall 2 RDG). Denn eine erlaubte Rechtsberatung nach anderen Gesetzen kommt nur in Betracht, wenn spezielle Rechtsdienstleistungsbefugnisse dort hinreichend konkret geregelt sind, die Befugnis also schon nach dem Wortlaut der Norm für einen bestimmten Bereich oder spezielle Tätigkeiten eingeräumt wird.Entsprechend konkrete Regelungen, die eine Befugnis der Architektin zur rechtlichen Vertretung der Grundstückseigentümer im Widerspruchsverfahren oder zur Geltendmachung von damit im Zusammenhang stehenden Kostenerstattungsansprüchen enthalten, gibt es nicht.
  4. Es handelt sich bei den Tätigkeiten auch nicht um erlaubte Nebenleistungen im Sinne von § 3 Fall 1, § 5 Abs. 1 RDG. Denn erlaubt ist die Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG
    nur, wenn sie zum Berufs- oder Tätigkeitsbild desjenigen gehört, der die Rechtsdienstleistung erbringt, und wenn sie eine Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit
    ist. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der
    Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). § 5 Abs. 1 RDG kann nur Anwendung finden, wenn die fragliche  Rechtsdienstleistung nicht selbst wesentlicher Teil der Haupttätigkeit ist. Dabei kann der Umstand, dass der rechtsdienstleistende Teil der Leistung aufgrund einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zu erbringen ist und besonders vergütet wird, indiziell gegen das Vorliegen einer Nebenleistung sprechen.Die beanstandeten Dienstleistungen sind keine Nebenleistungen, die zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Architekten gehörten. Auch wenn das Aufgabengebiet der Architekten in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen hat und Architektin und Architekt als sachkundige Berater und Betreuer des Bauherrn auf dem Gebiet des Bauwesens über nicht unerhebliche Kenntnisse des Werkvertragsrechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Vorschriften der VOB/B verfügen müssen, folgt daraus nicht, dass zum Tätigkeitsbild der Architektinnen und Architekten bezogen auf Fragen des öffentlichen Rechts mehr als die fachliche, technische Begleitung und gegebenenfalls damit zusammenhängende Empfehlungen rechtlicher Art gehören. Mit einem Rechtsberater des Bauherrn ist der Architekt nämlich nicht gleichzusetzen.

    Eine Vertretung des Bauherrn im Rahmen gerichtlicher (Vor-)Verfahren geht über die typischerweise mit der beratenden Rolle des Architekten verbundenen Aufgaben hinaus.

  5. Gegen diese Bewertung spricht weder der Umstand, dass im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch juristische Laien ihre Interessen selbst wahrnehmen können oder dass nach Anlage 10 Nr. 10.1 zu § 34 HOAI zu den Grundleistungen der Architektinnen und Architekten im Rahmen der Leistungsphase 4  (Genehmigungsplanung) die „Verhandlung mit Behörden‟ und zu den Besonderen Leistungen die „fachliche und organisatorische Unterstützung des Bauherrn im Widerspruchsverfahren‟ gehören. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Leistungsverzeichnisses ergibt, beschränkt sich die von einem Architekten geschuldete Unterstützung nämlich auf fachliche und organisatorische Belange und führt nicht dazu, dass dem Architekten darüber hinaus auch umfassende (bau-)rechtliche Beratungs- oder Betreuungspflichten zukommen.



Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 03/2021)

Michael PeusMichael Peus

Zur aktuelleren Übersicht (08/2022)

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB oder § 10 Abs. 3 StVG) fügt sich in den gesetzgeberisch vorgesehenen Rahmen bzw. die bisherigen Entscheidungen zum Schmerzensgeld ein. Wie das OLG Düsseldorf verdeutlicht, hat die Einführung des Hinterbliebenengeldes selbstverständlich auch keine Auswirkung auf alte Sachverhalte vor Einführung des Hinterbliebenengeldes.

Falls ein Geschädigter auch Schmerzensgeldansprüche besitzt, erhöht das Vorliegen beider Anspruchsgrundlagen nicht den Gesamtanspruch. Vielmehr geht sonst der eine Anspruch in dem anderen auf bzw. ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in der Höhe subsidiär, vgl. LG Bonn und OLG Koblenz. Gesperrt ist ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, wenn der Schädiger nach den Vorschriften des SGB VII privilegiert ist, vgl. LG Koblenz und LG Mainz, aA OLG Koblenz.

 

Nachstehend ein Überblick über einige veröffentlichten Entscheidungen:

 

Betrag Näheverhältnis Bemessungsgründe Haftungsgrund Gericht
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 – 24 Ks 7/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 – 12 O 137/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwipschwägerin
kein ausreichendes Näheverhältnis
  • enger Familienverbund
  • erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung
  • nicht verwandt
  • nicht verschwägert
  • kein gemeinsamer Haushalt
  • keine finanzielle Unterstützung
Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
[eingefügt 10.08.2020]
0 Ehemann
Näheverhältnis widerlegt
  • seit 4 Jahren getrennt
  • Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht
  • neue Beziehung des Ehemannes
Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB
Näheverhältnis widerlegt
  • Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟.
  • Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.
Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
2.000 Vater
eines 19-jährigen Verstorbenen
  • 1998 Sohn geboren
  • 2000 Mutter und Verstorbenen verlassen
  • 2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung
  • 2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt
  • 2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umganswochenenden und während der Schulferien
  • 2016: im September letzter persönlicher Kontakt
  • 09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat
  • Sohn war bereits Erwachsen
Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 – 3 KLs 4/18 [eingefügt: 21.10.2020]
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Vater
eines verstorbenen 20-Jährigen
  • Alter des Verstorbenen
  • kein gemeinsamer Wohnsitz
  • Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten
  • kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes
  • mindestens 50% Mitverschulden des Verstorbenen
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers (maximal) 50%
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20
[eingefügt 08.01.2021]
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
5.000 Sohn
einer Verstorbenen
  • 48 Jahre alt
  • bereits verheiratet
Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
6.500 Tochter
eines Unfallopfers
  • Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters
  • Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater
  • Wohnorte knapp 150 km auseinander
  • grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung
Verkehrsunfall
in 2018
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
[eingefügt 14.08.2020]
7.500 Kinder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • alle Kinder schon über 20 Jahre alt
  • waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen
  • waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
8.000 erwachsene Tochter
einer Verstorbenen
  • enges emotionales Verhältnis trotz räumlicher Distanz
  • Töchter waren schon erwachsen
Mord in 08/2019
Haftung des Schädigers 100%
LG Münster Urteil vom 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
[eingefügt 08.01.2021]
10.000 Ehemann
einer Verstorbenen
  • 40 Ehejahre
Unfalltod
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
12.000 Ehefrau
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • 30 Ehejahre
  • 4 gemeinsame Kinder
  • klare Aufgabenverteilung
  • Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen
  • grobe Fahrlässigkeit des Schädigers
  • seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht ausgeübt
  • gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub
  • Schädiger bereute und zahlte 2.000 Euro schon im Strafverfahren
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
15.000 Mutter und Vater
einer 16-jährigen Verstorbenen
  • spätes Wunschkind
  • einziges Kind
  • wesentlicher Lebensinhalt und sozialer Bezugspunkt
  • schuldhafte Unfallverursachung, Leiden der Verstorbenen und Kenntnis der Eltern
Verkehrsunfall am 30.04.2018
Haftung des Schädigers 100%
LG Leipzig, Urteil vom 08.11.2019 – 05 O 758/19 [eingefügt: 21.10.2020]

 




Ein Kunde darf nicht alles – Verkehrssicherungspflichten im Geschäftslokal

Michael PeusMichael Peus

AG Hanau, Urteil vom 18.12.2019 – 39 C 110/19

Sachverhalt

Die Beklagte betreibt einen Einkaufsmarkt und präsentiert diverse Fahrräder in vormontiertem Zustand. Schilder, die auf die nur gegebene Vormontage hinwiesen oder das Probefahren untersagten, waren nicht vorhanden.

Die Klägerin nahm ein Fahrrad aus den ausgestellten Fahrrädern heraus und unternahm eine Probefahrt in dem Markt. Nach wenigen Metern Fahrt vor einer zu fahrenden Kurve lenkte der Lenker zwar ein, das Rad lenkte jedoch nicht mit. Hierdurch verlor die Klägerin das Gleichgewicht und stürzte auf die linke Seite ihres Körpers. Hierbei erlitt sie Verletzungen.

Entscheidungsgründe

Eine Pflichtverletzung der Beklagten lag nicht vor, weshalb die Klägerin auch keinen Schadensersatzanspruch hatte. Hilfsweise sieht das Amtsgericht ein haftungsvernichtendes Eigenverschulden der Klägerin.

  1. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass ihre Kunden ohne ihre ausdrückliche Zustimmung keine Probefahrt mit einem Fahrrad vornehmen würden. Die eigenmächtige Vornahme einer Probefahrt mit einem Fahrrad in einem Warenhaus wie dem der Beklagten entspricht keiner bestimmungsgemäßen Nutzung, sondern stellt eine fernliegende bestimmungswidrige Nutzung dar. Das Ausstellen von Waren, auch in einem Selbstbedienungskaufhaus, zielt grundsätzlich darauf ab, den Kunden die Ansicht der Waren zu ermöglichen, nicht aber deren probeweise Nutzung. Probefahrten waren nicht durch entsprechende Schilder gestattet. Auch die Ausstellungsräume waren nicht derart beschaffen, dass Kunden von der Gestattung von Probefahrten ausgehen durften. Hierzu wären eindeutige gestalterische Maßnahmen, beispielsweise das Markieren einer Fahrstrecke, erforderlich gewesen. Allein die Tatsache, dass eine Probefahrt tatsächlich möglich gewesen sein mag, genügt hierfür nicht. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass ein umsichtiger und verständiger Kunde vor einer Probefahrt Rücksprache mit dem Personal halten würde, was die Klägerin unstreitig nicht getan hat.
  2. Selbst wenn man eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten annähme, wäre von einem ganz erheblichen Mitverschulden der Klägerin auszugehen, weil sie ohne Nachfrage und ausreichende Überprüfung des Fahrrades eine Probefahrt unternommen hat. Aufgrund dieser Umstände wäre von einem Mitverschulden der Klägerin von 100 % auszugehen.

Weiteres

Aus der Tatsache, dass ein Verkehrssicherungspflichtiger eine mögliche Gefahrenquelle beseitigt hat, ist nicht der Schluss zu ziehen, dass er hierzu im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht auch verpflichtet gewesen wäre (OLG Frankfurt, Urteil v. 18.10.2007, Az. 1 U 100/07, juris). Auch eine Entschuldigung des Personals ist nicht als Anerkenntnis einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zu bewerten.




Mitverschuldenseinwand trotz Feststellungsurteils?!

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 19.09.2019 – I ZR 116/18

Leitsätze (amtlich)
a) Hat der Geschädigte im Feststellungsverfahren keine konkreten Schadenspositionen mitgeteilt, ist der Schädiger im Betragsverfahren hinsichtlich dann erstmals geltend gemachter Schadenspositionen nicht mit dem Mitverschuldenseinwand ausgeschlossen.
b) Der Einwand, der Schaden sei durch voreiliges Nachgeben unnötig vergrößert worden, bezieht sich auf die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der Rechtsgutsverletzung und der jeweiligen Schadensposition.

 

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Schadensersatz (hier in Form von entgangenem Gewinn und materiellem Schadensersatz). Dem Grunde nach ist die vollständige Haftung der Beklagten rechtskräftig festgestellt.
In diesem Verfahren wendet sich die Beklagte gegen die Schadenhöhe und wendet sich – trotz rechtskräftig festgestellter Haftung dem Grunde nach – gegen die Höhe der klägerischen Ansprüche. Die Beklagte wendet ein, dass die Klägerin die Schäden selbst zu verantworten hat, § 254 Abs. 2 BGB.
[Konkret: Trotz der rechtswidrigen Abmahnung durch die Beklagte hätte die Klägerin die bereits produzierten Waren (hier: Grußkarten) nicht vernichten dürfen. Weil sie dies doch tat, sei sie für den Schaden letztlich selbst verantwortlich, auch wenn die Abmahnung unberechtigt erfolgt ist.]

Aus der Entscheidung
Das Feststellungsurteil steht der Überprüfung des Mitverschuldenseinwandes in dem Folgeprozess nicht entgegen.
„Die Frage, ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, von der Rechtskraft eines vorausgegangenen Feststellungsurteils nicht erfasst“ (BGH, Urteil vom 4. April 2014 – V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 27). Etwas anderes gilt jedoch, wenn bereits im Feststellungsverfahren einzelne Schadenspositionen in den Antrag aufgenommen oder zumindest angesprochen worden sind.

Ein völliger Ausschluss der Schadensersatzpflicht ist die Ausnahme. Der Klägerin stehen die in Rede stehenden Ansprüche wegen Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 2 BGB nicht zu, da sie es schuldhaft unterlassen hat, diesen Schaden abwenden. Dass dieser Schaden vermeidbar gewesen wäre, hätte die Klägerin erkennen müssen. Die Klägerin trifft deshalb ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens durch die Einstellung des Vertriebs und den Rückruf und die Vernichtung, sodass sich ein Ersatzanspruch auf Null reduziert.

Anmerkung
Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils steht dem Einwand, der die haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, grundsätzlich nicht entgegen.
Einwendungen,  die die haftungsbegründende Kausalität sowie den Grund für den geltend gemachten Anspruch betreffen, müssen im Feststellungsverfahren vorgebracht werden. Mit diesen Einwendungen kann man im Folgeprozess nicht mehr gehört werden.