BGH zu Sonderkonditionen im Schadensersatzrecht

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 – VI ZR 268/19

amtlicher Leitsatz
Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (Fortführung von Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 f.).

Sachverhalt
Anfang November 2017 erwarb die Klägerin einen Neuwagen, welcher nach einer Woche bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Auf den Kaufpreis hatte die Klägerin von dem Fahrzeughersteller einen Rabatt für Menschen mit Behinderung i.H.v. 4.440,15 € (entsprechend 15 %) erhalten.

Einen solchen Preisvorteil gewährt der Fahrzeughersteller unter anderem Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % für höchstens 2 Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens 6 Monate lang gehalten werden müssen.

Nach dem Unfall nahm die Klägerin eine Ersatzbeschaffung vor. Sie bestellte erneut bei dem vorherigen Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug und erhielt wiederum einen Rabatt i.H.v. 15 % für Menschen mit Behinderung, entsprechend 4.720,50 €.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Rabattvorteil zum Schaden gehört und von den Beklagten auszugleichen ist. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Ansprüche zurückgewiesen.

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

  1. Ein zu ersetzender Vermögensschaden liegt vor, wenn nach der Differenzhypothese die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage schlechter ist als diejenige, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte.
  2. Da niemand an einem Schadensfall verdienen soll, kann Ersatz der Anschaffungskosten für
    ein Neufahrzeug nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten beansprucht werden. Anderenfalls wäre man durch den Schadensersatz bereichert. Dem steht nicht entgegen, dass der bei dem Kauf des Ersatzwagens eingeräumte Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt.
  3. Der im Wege der Differenzhypothese ermittelte Schaden kann zwar „normativ‟ wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dahin zu korrigieren sein, dass Leistungen von Dritten unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine derartige Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten. Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird.Eine dies zugrunde legende umfassende Bewertung der gesamten Interessenlage ergibt indes, dass eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung unter den Umständen des Streitfalles nicht geboten ist. Denn der Nachlass für Menschen mit Behinderung wird – wie etwa auch ein Werksangehörigenrabatt – generell und unabhängig von einem Schadensereignis gewährt. Die Klägerin hat ihn nicht im Hinblick auf das Schadensereignis erhalten; ihm kommt keine schadensrechtliche Ausgleichsfunktion zu. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich Anlass, von der durch den Hersteller des erworbenen Fahrzeugs eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Anmerkung

Der BGH stellt klar, dass er – anders als das Berufungsgericht – annimmt, dass es unerheblich ist, ob die Klägerin bei dem vor dem Unfall getätigten Kauf ebenfalls einen Rabatt erhalten hat. In den Blick zu nehmen ist bei dem Vergleich der beiden Vermögenslagen in Bezug auf den Fahrzeugschaden vielmehr nur, dass sich im Vermögen der Klägerin sowohl vor als auch nach dem Unfall ein Neufahrzeug befand.

Zwar könnte der Klägerin darüber hinaus ein (weiterer) Schaden dadurch entstanden sein, dass sie nach den Rabattbedingungen zur Rückzahlung des anlässlich des ersten Fahrzeugkaufs gewährten Rabatts an den Hersteller verpflichtet ist oder sie diesen zurückgezahlt hat. Der dadurch (etwaig) eingetretene Vermögensverlust ist aber nicht in die Differenzrechnung wegen des Fahrzeugschadens einzustellen. Es handelt sich dabei um eine weitere (mögliche) Schadensposition, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht hat.

Damit teilt der BGH die hier geäußerte Kritik an der Entscheidung des Oberlandesgerichts.

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Hinterbliebenengeld III

Michael PeusMichael Peus

LG Flensburg, Urteil vom 09.07.2020, SCHLÜNDER: 1304-2019

Sachverhalt
Der Beklagte haftet vollständig für einen Verkehrsunfall aus dem Jahr 2018, bei dem ein Familienvater verstarb. Streitig ist die Höhe des Hinterbliebenengeldes für eine Tochter.

Entscheidungsgründe

Das Landgerichtführt aus, dass die Höhe des Hinterbliebenengeldes nicht absolut pauschal bemessen werden kann, sondern vom Einzelfall abhängig ist.

Zunächst habe ein normales Vater-Tochter-Verhältnis bestanden. Das Versterben sei unvorhersehbar gewesen, was aber auch längere, intensive Behandlungsnotwendigkeit vermieden hätte. Allerdings habe die Tochter noch 18 Monate nach dem Unfall unter dem Verlust gelitten. Die Tochter sei – im Gegensatz zu ihren Geschwistern erste Ansprechpartnerin für den verstorbenen Vater gewesen.

Das Landgericht hat deshalb 6.500 EUR als Hinterbliebenengeld für angemessen erachtet.

 

Übersicht zum Hinterbliebenengeld

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ohne Näheverhältnis kein Hinterbliebenengeld III

Michael PeusMichael Peus
LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
Sachverhalt
Zwei Schwipschwägerinnen waren am 14.09.2016 gemeinsam unterwegs. Sie sind dadurch verbunden, dass ihre Ehemänner Brüder sind.
„Die Getötete ist die Ehefrau des Bruders des Ehemanns der Klägerin. Damit ist sie mit der Getöteten weder verwandt, noch i.S.v. § 1590 Abs. 1 BGB verschwägert (vgl. BeckOGK/Haßfurter, BGB, 1.11.2018, § 1590 Rn. 12: 'Nicht verschwägert sind: die Ehegatten zweier Geschwister miteinander [sog. Schwippschwager]').‟
Als sie eine Straße überqueren, wird eine von ihnen angefahren und verstirbt noch am selben Tag im Krankenhaus. Die andere Dame verlangt immateriellen Schadensersatz.

Entscheidungsgründe

Die Klage wurde mit Urteil des Landgerichts Limburg abgewiesen.

  1.  Selbst war die Klägerin nicht durch den Unfall geschädigt. Sie erlitt keine eigene Rechtsgutsverletzung.
  2.  Auch nach der Rechtsprechung zu Schockschäden bestand kein Anspruch der Klägerin. Denn außerhalb besonderer Nähebeziehungen zähle das Miterleben eines Unfalls zum allgemeinen Lebensrisiko (BGH, NJW 2007, 2764 Rn. 17). Sonstige Dritte wie etwa Großeltern, Geschwister, Stiefkinder, geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten, Fahrzeuginsassen oder Nachbarn gehören nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, Vor § 249 Rn. 130).
  3.  Einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld nach § 10 Abs. 3 StVG prüfte das Gericht ebenfalls (allerdings unzutreffend, weil die Norm erst für Unfälle ab dem 22.07.2017 anwendbar ist, vgl. Artikel 229 § 43 EGBGB). Auch hier fehlte es aber an dem Näheverhältnis:

    „Sofern die Klägerin behauptet, mit der Getöteten nicht nur freundschaftlich, sondern auch durch den besonders engen Familienverbund verbunden gewesen zu sein und mit dieser viel gemeinsame Zeit verbracht und große Teile der Freizeitgestaltung und des familiären Alltags gemeinsam begangen zu haben, so genügt dies auch im Rahmen von § 10 Abs. 3 StVG nicht, um das erforderliche Näheverhältnis zu begründen. Die Klägerin und die Getötete sind weder verwandt noch verschwägert, sie lebten nicht in einem gemeinsamen Haushalt und unterstützten einander nicht finanziell (vgl. dazu BeckOGK/Walter, StVG, 1.7.2018, § 10 Rn. 23; Wagner, NJW 2017, 2641, 2644). Die vorgetragene gemeinsame Freizeitgestaltung hebt die Beziehung nicht auf die Intensität des Verhältnisses von Ehegatten, der Lebenspartnern, Elternteilen oder Kindern.‟

Weiteres

1. Der zeitliche Anwendungsbereich der § 10 Abs. 3 StVG und § 844 Abs. 3 BGB ergibt sich aus Artikel 229 § 43 EGBGB. Diese Normen greifen also nur dann, wenn die zum Tode führen de Verletzung nach dem 22.07.2017 eingetreten ist. Man ist gut beraten, wenn man gerichtliche Ausführungen und Ansichten prüft und nicht bedingungslos als richtig akzeptiert.
2. Auch beim Hinterbliebenengeld muss sich der Anspruchsteller das Mitverschulden der verstorbenen Person anrechnen lassen:

„Im Übrigen muss sich die Klägerin auch analog § 254 BGB (BGH, NJW 1971, 1883) bzw. nach § 846 BGB ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Getöteten anrechnen lassen. Diese trug dunkle Kleidung, überquerte die Landstraße außerorts ohne Fußgängerüberweg o. ä. und vergewisserte sich offensichtlich nicht, ob Fahrzeuge herannahen. Die vom Beklagten ausgehende Betriebsgefahr tritt dahinter zurück (vgl. OLG Saarbrücken, SVR 2011, 422).‟

Übersicht zum Hinterbliebenengeld

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Keine Leistung aus Betriebs­schließungs­versicherung bei Covid-19

Michael PeusMichael Peus

Einstweiliger Rechtsschutz: OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20

Leitsatz (nicht amtlich)

Jedenfalls bei einem Versicherungsvertrag, der vor dem 30.01.2020 geschlossen wurde und eine abschließende Aufzählung von Erregern, Krankheiten und Keimen enthält, besteht kein Anspruch aus der Betriebsschließungsversicherung wegen „Corona-bedingter‟ Schließungen, wenn Covid-19 und Sars-Cov-2 nicht in der Auflistung (zumindest sinngemäß) genannt sind.

 

Sachverhalt

Eine Wirtin unterhielt einen Gastronomiebetrieb. Sie schloss vor dem 30.01.2020 eine Betriebsschließungsversicherung ab.

Am 30.01.2020 trat die Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht (mit Blick auf Covid-19) in Kraft.

Am 23.05.2020 trat eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft.

Aus Gründen der Pandemiebekämpfung und -eindämmung musste die Wirtin ihren Geschäftsbetrieb einstellen.

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangte sie Leistungen aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Sie unterlag vor dem LG Essen und nun auch vor dem OLG Hamm

Entscheidungsgründe

  1. Die Aufzählung der „versicherten‟ Krankheiten und Krankheitserreger in Teil B Nr. 8.2.2 der vereinbarten Bedingungen ist abschließend.
  2. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)‟ und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern macht dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will.
  3. Der Hinweis „vgl. §§ 6 und 7 IfSG‟ kann vor diesem Hintergrund nicht dahin verstanden werden, dass der Versicherer auch für eine spätere – hier nach Auffassung der Antragstellerin erfolgte – Erweiterung des Gesetzes Versicherungsschutz gewähren würde.
  4. Dass der Versicherungsnehmer an einem umfassenden Versicherungsschutz interessiert ist, ist – selbstverständlich – richtig, vermag aber an dieser Auslegung nichts zu ändern.

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OLG Hamm: Geschädigter kann auf Smart-Repair verwiesen werden

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Urteil vom 26.06.2020, SCHLÜNDER: 700-2018

Sachverhalt:
Der Kläger verlangte Schadensersatz für die Reparatur seines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall bei letztlich unstreitiger vollständiger Haftung auf Beklagtenseite. Streitig war hier auch, ob nach Gutachten abgerechnet werden darf oder der Geschädigte sich auf das Smart-Repair verweisen lassen musste.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat bezüglich des Fahrzeugschadens nur einen Anspruch in Höhe der Kosten nach der kostengünstigen Reparaturmethode „Smart-Repair‟. Das OLG Hamm führt diesbezüglich aus:

„Der Unterschied beider Kostenkalkulationen ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass der Sachverständige den Austausch des hinteren rechten Seitenteils nicht für erforderlich erachtete, sondern eine Instandsetzung dieses Bauteils mittels Smart-Repair befürwortete. Diese – zutreffende – Einschätzung vermochte der Sachverständige bei seiner Anhörung durch den Senat im Senatstermin vom 26.06.2020 überzeugend zu erläutern. Während das werksseitig gefertigte Originalbauteil exakt einen maximalen Spalt von 2mm zu angrenzenden Bauteilen aufweisen kann und weitgehend gegen Korrosion geschützt ist, ist dies bei Einfügung eines Ersatzteils nicht mehr zu erreichen. Daher ist die Rückverformung des beschädigten Blechs in einem geeigneten Fall wie dem vorliegenden die zu bevorzugende Lösung. Das Smart-Repair-Verfahren ist darüber hinaus mittlerweile auch derart verbreitet, dass es von Werkstätten im erreichbaren Umkreis beherrscht wird, und Werkstätten, die das Verfahren selbst nicht durchführen, eine Reparatur dort in Auftrag geben können. Bei der Smart-Repair-Reparatur sind sowohl die Wiederherstellung von Klebeverbindungen wie auch das Richten einer gebördelten Kante ohne weiteres möglich.‟

Der Kläger hatte deshalb diesbezüglich keine über die kostengünstige Reparaturmethode („Smart-Repair‟) hinausgehenden Schadensersatzansprüche.

Ergänzung: Damit folgt das OLG Hamm inhaltlich dem OLG Karlsruhe im Urteil vom 21.08.2003, Az. 19 U 57/03. Wenn mit Smart-Repair ein Fahrzeugschaden zu beheben ist, handelt es sich eben um Naturalrestitution im Sinne des § 249 BGB.

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Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 08/2020)

Michael PeusMichael Peus

zur aktuelleren Übersicht (08/2022)

 

Mit den ersten Entscheidungen zum Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG) bewahrheitet sich, dass sich dieses in den gesetzgeberisch vorgesehenen Rahmen bzw. die bisherigen Entscheidungen zum Schmerzensgeld einfügt.

Nachstehend ein Überblick über die veröffentlichten Entscheidungen (Stand: 14. August 2020):

Betrag Näheverhältnis Bemessungsgründe Haftungsgrund Gericht
0 Schwipschwägerin
kein ausreichendes Näheverhältnis
  • enger Familienverbund
  • erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung
  • nicht verwandt
  • nicht verschwägert
  • kein gemeinsamer Haushalt
  • keine finanzielle Unterstützung
Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
[eingefügt 10.08.2020]
0 Ehemann
Näheverhältnis widerlegt
  • seit 4 Jahren getrennt
  • Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht
  • neue Beziehung des Ehemannes
Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB
Näheverhältnis widerlegt
  • Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟.
  • Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.
Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Sohn
einer Verstorbenen
  • 48 Jahre alt
  • bereits verheiratet
Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
6.500 Tochter
eines Unfallopfers
  • Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters
  • Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater
  • Wohnorte knapp 150 km auseinander
  • grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung
Verkehrsunfall
in 2018
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
[eingefügt 14.08.2020]
7.500 Kinder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • alle Kinder schon über 20 Jahre alt
  • waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen
  • waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
12.000 Ehefrau
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • 30 Ehejahre
  • 4 gemeinsame Kinder
  • klare Aufgabenverteilung
  • Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen
  • grobe Fahrlässigkeit des Schädigers
  • seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht ausgeübt
  • gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub
  • Schädiger bereute und zahlte 2.000 Euro schon im Strafverfahren
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18

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ohne Näheverhältnis kein Hinterbliebenengeld II

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20

Der Bundesgerichtshof – 6. Strafsenat – äußert sich zum Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB und der Widerlegung des Näheverhältnisses.

  1. Die Anspruchsberechtigung für das Hinterbliebenengeld knüpft nicht an eine formelle (familienrechtliche) Beziehung des Hinterbliebenen zum Getöteten, sondern an deren tatsächliche soziale Beziehung zueinander an (vgl. BT-Drucks. 18/11397 S. 12 f.; BeckOGK/Eichelberger, BGB, Stand 1.2.2020, § 844 Rn. 207). Bei § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB handelt es sich nicht um eine Fiktion des besonderen persönlichen Näheverhältnisses, sondern lediglich um eine gesetzliche Vermutung im Sinne von § 292 ZPO (vgl. BeckOGK/Eichelberger, aaO, § 844 Rn. 206; s. auch LG Tübingen NZV 2019, 626).
  2. Die Vermutung des § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB hat das Landgericht „im Ergebnis der Beweisaufnahme‟ hinsichtlich aller Adhäsionskläger als widerlegt angesehen, weil sich deren Beziehung zu den Mordopfern „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟ habe. Damit fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen.
  3. Allein Trauer über den Tod des entgegen der Vermutung des § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht in einem besonderen Näheverhältnis zum Hinterbliebenen stehenden nahen Angehörigen genügt den gesetzlichen Vorgaben nicht.

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ohne Näheverhältnis kein Hinterbliebenengeld I

Michael PeusMichael Peus

LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19

Leitsatz

Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Näheverhältnisses

Sachverhalt

Getötet wurde die getrennt lebende Noch-Ehefrau. Das Landgericht sah die gesetzliche Vermutung eines Näheverhältnisses (§ 844 Abs. 3 BGB) als widerlegt an, sodass dem hinterbliebenen Ehemann kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld zustand.

Entscheidungsgründe

Nach § 844 Abs. 3 Satz 2 BGB wird ein Näheverhältnis lediglich vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war. Es handelt sich nicht um eine Fiktion des besonderen persönlichen Näheverhältnis, sondern (lediglich) um eine gesetzliche Vermutung; dem Anspruchsgegner steht mithin der Gegenbeweis offen dass trotz einer familienrechtlichen Beziehung nach Satz 2 tatsächlich kein besonderes persönliches Näheverhältnis im Sinne des Satzes 1 bestand. Umgekehrt steht es Hinterbliebenen offen darzulegen und zu beweisen, dass sie gleichwohl ein besonderes persönliches Näheverhältnis mit dem getöteten verbunden hatte.

Der Kläger war zum Zeitpunkt des Unfalles mit der Getöteten verheiratet. Allerdings hatten sich die Eheleute bereits vier Jahre vorher getrennt. Ein Jahr vor dem Versterben wurde Scheidungsantrag gestellt. Zum Zeitpunkt des Unfalles befand sich der Kläger bereits in einer neuen Beziehung.

Auch, wenn der Hinterbliebene auch nach dem Tode der Ehefrau die Miete bezahlt hat, folgte daraus nichts anderes, weil er mit Vertragspartei war. Die Übernahme der Beerdigungs- und Überführungskostenkann aus der Erbenstellung erforderlich gewesen sein und wäre anderenfalls im vorliegenden Fall eher der gemeinsamen Tochter erwiesene Gefälligkeit gewesen, die die Beerdigung organisierte und den Überführungswunsch hatte. Auch ein persönlicher Kontakt während der Trennungszeit lässt nicht ohne weiteres auf ein persönliches Näheverhältnis schließen. Nach den Schilderungen handelte es sich um ein freundschaftliches Verhältnis, aber nicht mehr um ein Verhältnis unter Ehegatten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der neuen Lebenspartnerschaft des Klägers. Freundschaftlich verbunden sieht das Gericht auch Zahlungen des Klägers bei möglichen Einkäufen der Verstorbenen. Auch, dass einmal eine Zahnarztrechnung beglichen wurde, lässt nicht ohne weiteres auf ein persönliches Näheverhältnis schließen.

Im Ergebnis ging das Landgericht von einer freundschaftlichen Beziehung zwischen den getrennten Eheleuten aus, welche für das anspruchsbegründende Näheverhältnis in § 844 Abs. 3 BGB nicht ausreiche.

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Hinterbliebenengeld II

Michael PeusMichael Peus

LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18

Sachverhalt
Der Beklagte hatte im Jahr 2018 einen Verkehrsunfall verursacht, durch den eine Frau verstarb. Sie hinterließ (unter anderem) einen Sohn und eine Schwiegertochter, die immaterielle Ansprüche aus § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG verfolgten. Die Haftung des Beklagten zu 100% war unstreitig.

Entscheidungsgründe

Das Landgericht München verweist zur Begründung auf die Entscheidung des LG Tübingen, 17.05.2019, Az. 3 O 108/18 und gelangt unter dann zu folgenden Ergebnissen:

  1. Der Sohn der Verstorbenen war 48 Jahre alt und hatte bereits geheiratet. Die vorgerichtlich gezahlten 5.000 Euro waren vor diesem Hintergrund ausreichend.
  2. Die Schwiegertochter der Verstorbenen war 47 Jahre alt. An sie waren vorgerichtlich 3.000 Euro gezahlt worden, die das Gericht als angemessen bewertete.

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Hinterbliebenengeld I

Michael PeusMichael Peus

Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18

zur Übersicht zum Hinterbliebenengeld, Stand 01/2021

Leitsätze (amtliche)
1. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld besteht nur, wenn der Hinterbliebene keinen eigenen Schmerzensgeldanspruch hat. Der Gesetzgeber ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823, 253 Abs. 2 BGB den Schaden für das zugefügte Leid umfasst und diesen konsumiert. Das Gericht kann, wenn der Hinterbliebene als Geschädigter einen Schmerzensgeldanspruch hat, das durch die Tötung hervorgerufene seelische Leid bei der Bemessung des Schmerzensgeldanspruchs berücksichtigen.
2. Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld ist kein Schmerzensgeldanspruch. Entscheidungen zum Schmerzensgeld können aber analog auf das Hinterbliebenengeld angewendet werden.
3. Eine Richtschnur für die Bemessung des Hinterbliebenengeldes ist ein Betrag von 10.000 €. Ein weit darüber hinausreichender Betrag würde der Rechtsprechung zu den „Schockschäden‟ widersprechen und das gewachsene Gefüge der Schmerzensgeldzuerkennung strapazieren.
4. Hinterbliebenengeld i.H.v. 12.000 € für eine Ehefrau, deren Ehemann nach einer langjährigen Ehe mit geregelter Aufgabenteilung, geprägt von gegenseitigem Vertrauen und wohl auch einer finanziellen Abhängigkeit der Ehefrau, bei einem Verkehrsunfall getötet wird.
5. Für die vier volljährigen Kinder des Verstorbenen, die mit diesem, da jünger, nicht genauso lange mit dem Getöteten zusammengelebt haben wie der Ehegatte und die nicht mehr auf die Fürsorge des Vaters angewiesen waren, ist das Hinterbliebenengeld mit 7.500 € niedriger zu bewerten als für die Ehefrau.
6. Für den Bruder des Verstorbenen, der den Unfall hautnah miterlebt hat und der etwa einmal in der Woche über Telefon oder Kurznachrichten Kontakt zu ihm gehabt hatte und mehrfach mit ihm Motorradfahrten unternommen hatte, ist ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 5.000 € angemessen.

Sachverhalt
Der Beklagte hatte einen Verkehrsunfall verursacht, durch den ein 60-jähriger Motorradfahrer noch am Unfalltag verstarb. Er hinterließ Ehefrau, verheiratete Kinder und einen Bruder, die immaterielle Ansprüche aus § 844 Abs. 3 BGB, § 10 Abs. 3 StVG verfolgen.

Entscheidungsgründe

Die Ehefrau hat einen Anspruch auf 12.000 Euro. Bei der Bemessung hat das Gericht berücksichtigt:

  1. Erhöhend waren die 30-jährige Ehe, dass seit 28 Jahren gemeinsame Kinder (insgesamt 4) vorhanden waren, eine geregelte Aufgabenverteilung in der Ehe mit gewachsenem Vertrauen und finanzieller Abhängigkeit der Hinterbleibenen bestand und grobe Fahrlässigkeit des Schädigers vorlag.
  2. Mindernd hat das Gericht berücksichtigt, dass die Ehefrau den Tod nicht miterlebt hat, das gemeinsame Hobby Motorradfahren schon seit der Geburt der Kinder nicht oder kaum mehr ausgeübt haben und gemeinsame familiäre Aktionen aus dem Urlaub an der Nordsee bestand. Weiter wurde das Bedauern des Schädigers und eine im Strafverfahren an die Ehefrau geleistete Zahlung in Höhe von 2.000 Euro berücksichtigt.
  3. Ein weit über 10.000,- Euro hinausreichender Betrag würde der Rechtsprechung zu den „Schockschäden‟ widersprechen und das gewachsene Gefüge der Schmerzensgeldzuerkennung strapazieren.

Die Kinder des Verstorbenen haben jeweils einen Anspruch in Höhe von 7.500 Euro. Bei der Bemessung hat das Gericht berücksichtigt:

  1. Die Kinder haben nicht so lange mit dem Verstorbenen zusammengelegt, wie die Ehefrau (, da jünger und teilweise auch schon ausgezogen). Die Kinder sind über 20 Jahre alt und waren daher nicht mehr auf die Fürsorge des Vaters angewiesen. Vielmehr waren sie in einem Alter, in dem man sich allmählich vom Elternhaus löst.
  2. Eine Differenzierung, ob die Kinder, die noch im Haushalt leben, einen höheren Anspruch haben als die bereits ausgezogenen Kinder, hat das Gericht erwogen, aber verworfen. Denn das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Entscheidung, noch zu Hause zu wohnen, auf einem besonderen Näheverhältnis zum Getöten beruhte. Dafür waren wohl finanzielle Gründe entscheidend.

Der Bruder des Verstorbenen hatte einen Anspruch in Höhe von 5.000 Euro. Das Gericht musste für ihn das besondere Näheverhhältnis feststellen, weil das Bestehen eines Näheverhältnisses für ihn als Bruder nicht vermutet wird. Bei der Bemessung hat das Gericht berücksichtigt:

  1. Das Verhältnis zum Getöteten liegt auf einer niedrigeren Stufe als bei Ehefrau und Kindern. Dies ergab sich schon aus der räumlichen Entfernung der Lebensmittelpunkte.
  2. Erhöhend wirkte sich aus, daß er den Tod des Bruders unmittelbar miterlebt hat und direkt hinter ihm auf dem Motorrad unterwegs war.

Weiteres

  1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können psychische Beeinträchtigungen wie Trauer und Schmerz beim Tod oder bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, mögen sie auch für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sein, nur dann als Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung von dem Unfall eines nahen Angehörigen oder dem Miterleben eines solchen Unfalls erfahrungsgemäß ausgesetzt sind (vgl. BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 – VI ZR 58/74, VersR 1976, 539, 540; vom 31. Januar 1984 – VI ZR 56/82, VersR 1984, 439; vom 4. April 1989 – VI ZR 97/88, VersR 1989, 853, 854; vom 6. Februar 2007 – VI ZR 55/06, VersR 2007, 803 Rn. 6, 10; vom 20. März 2012 – VI ZR 114/11, VersR 2012, 634 Rn. 8; vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12, VersR 2015, 501; vom 10. Februar 2015 – VI ZR 8/14 –, Rn. 9, NJW 2015, 2246).
  2. Diese Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Hinterbliebenengelds trotz der teilweise geäußerten Kritik (vgl. etwa Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 249, Rn 46) nicht ändern. Vielmehr schließt sich der Anspruch an die Rechtsprechung zum Schockschaden an, was das Gericht als Zeichen deutet, daß das Hinterbliebenengeld die Rechtsprechung zum Schockschaden ergänzen, aber nicht ersetzen soll (vgl. Burmann/Jahnke NZV 2017, 401, 407).
  3. Eine abnormalee Trauerreaktion einer Ehefrau, wenn auch durch einen Mediziner begleitet, erreicht nicht per se den Umfang, in dessen Rahmen nach der Schockschadenrechtsprechung ein Schmerzensgeld zuzusprechen ist; das gilt auch dann, wenn möglicherweise eine Verstärkung innerer Unruhe und Atemnot bei einer bereits bestehenden Herzrhythmusstörung eingetreten sein sollte. Das Gericht hat berücksichtigt, dass sie den Unfalltod nicht hautnah miterlebte und durch die Polizei sowie Seelsorger von dem Unfall erfahren hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2015 – VI ZR 548/12).
  4. Das Gericht sieht prozessual eine Parallele zum Schmerzensgeld, so dass es mehr habe zusprechen können, als klägerseits beantragt (und damit nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoße).

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