Stefan Möhlenkamp
Counsel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
T +49 (0) 2381 92155-245
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Haftungsrecht
Personenschaden
Regress der Sozialversicherer
Verkehrs- und Versicherungsrecht
Produkthaftungsrecht
Nach Abschluss des Studiums und Referendariats in Münster war Stefan Möhlenkamp von 2004 bis 2012 in der Kanzlei Wolter-Hoppenberg in Hamm als Rechtsanwalt tätig, bevor er 2012 zur Kanzlei Schlünder Rechtsanwälte wechselte. Schwerpunkt seiner Tätigkeit sind versicherungs- und haftungsrechtliche Fragestellungen, insbesondere zum Personenschaden und zum Regress der Sozialversicherungsträger. Von 2014 bis 2016 war er nebenberuflich als Privatdozent an der SRH Hochschule in Hamm tätig. Regelmäßige Seminarveranstaltungen und Veröffentlichungen gehören auch weiterhin zu seinen Tätigkeiten. Rechtsanwalt Möhlenkamp ist Mitglied im DAV e.V. sowie der dortigen Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht.

Stefan Krappel
Dr. Michael Kunzmann LL.M.
Schulunfall: Haftungsprivilegien §§ 104 ff. SGB VII und Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 110 Abs. 1 SGB VII
Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden (Doppel-)Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge beim Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X bedeutet nach Ansicht des OLG Celle nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist (mit Anmerkungen zur Regressoption nach § 110 Abs. 1 SGB VII).