Dr. Michael Kunzmann, LL.M.

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Fachanwalt für Versicherungsrecht

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 Versicherungsrecht
 Haftungsrecht der freien Berufe
 Baurecht

Dr. Michael Kunzmann ist seit 2010 als Rechtsanwalt in der Kanzlei Schlünder Rechtsanwälte tätig. Er ist spezialisiert auf versicherungsrechtliche Fragestellungen inkl. solcher, die die Haftung von Versicherungsvermittlern betreffen. Auch der baurechtliche Bereich gehört zur Tätigkeit von Rechtsanwalt Dr. Kunzmann. Dr. Kunzmann verfügt über langjährige Erfahrung in der außergerichtlichen Beratung von Versicherungsunternehmen und deren Versicherungsnehmern. Er befasst sich mit der Abwehr von Deckungsansprüchen gegen Versicherungsunternehmen sowie von Haftpflichtansprüchen gegen Versicherungsvermittler und am Bau beteiligter Unternehmen. Dr. Kunzmann hält regelmäßig Vorträge und Inhouse-Schulungen bei Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern sowie auf Veranstaltungen der Forschungsstelle für Versicherungswesen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltsverein e.V.

Dr. Michael Kunzmann LL.M.

News

Prüfung von Antragsfragen durch einen Versicherungsmakler

Immer wieder kommt zu Verfahren des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherungsmakler wegen der Falschbeantwortung von Gesundheitsfragen/Antragsfragen im Antragsformular des Versicherers. Im vorliegenden Fall hat die Kundin ihrem Versicherungsmakler vorgeworfen, er hätte ihre falschen Angaben im Antrag prüfen (und korrigieren) müssen.

Dieser fehlerhaften Rechtsauffassung hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 30.03.2020 eine Absage erteilt. Mit dem Urteil hat es klargestellt, dass ein Versicherungsmakler regelmäßig darauf vertrauen darf, dass der Versicherungsnehmer die Fragen in einem Antrag wahrheitsgemäß beantwortet. Eine Prüfpflicht besteht nur, wenn der Versicherungsmakler Anlass dazu hat, an der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen zu zweifeln.

Der „Sandwichmakler‟

Immer wieder kommt es vor, dass ein Versicherungsmakler einen Versicherungsvertrag vermittelt. Der Kunde wechselt den Versicherungsmakler einmal oder mehrere Male. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wird er von einem anderen Versicherungsmakler betreut. In diesem Falle stellt sich immer wieder die Frage, ob einen „neuen“ Versicherungsmakler die Pflicht trifft, ohne Anlass den bestehenden Versicherungsschutz des Kunden (nochmals) komplett zu überprüfen.

Mit Beschluss hat der Senat des Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt, dass eine solche nur dann besteht, wenn sich irgendwelche Umstände geändert haben. Eine Pflicht zur Prüfung des Versicherungsvertrages aufgrund von reinem Zeitablauf oder Wechsel des Versicherungsmaklers besteht nicht.