Anlageberater müssen Provisionen nicht offenlegen

BGH, Urteil vom 3.3.2011 — Aktenzeichen: III ZR 170/10

Der BGH hat erneut seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 15.4.2010, III ZR 196/09 bestätigt, wonach freie Anlageberater Kunden nicht grundsätzlich ungefragt über eine von ihnen bei der empfohlenen Anlage erwartete Provision aufklären müssen.

Das OLG Düsseldorf hatte sich mit einer vielbeachteten Entscheidung im Juli 2010 gegen das Grundsatzurteil des BGH vom 15.4.2010 (Az. III ZR 196/09) gewandt und ausgeführt, dass den bankunabhängigen Berater die gleichen Pflichten träfen wie den Bankberater. Das OLG Düsseldorf sah die vom BGH vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Bankberatung und einer Beratung durch freie Anlageberater für nicht gerechtfertigt an.

Der BGH bestätigte nunmehr sein Urteil aus April 2010, hob die Entscheidung des OLG auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück.

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