Versteifung des Sprunggelenks rechtfertigt ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € wegen unzureichender Risikoaufklärung

OLG Hamm, Urteil vom 8.7.2016 — Aktenzeichen: 26 U 203/15

Sachverhalt
Im Januar 2013 suchte der im Juli 1952 geborene Kläger, von Beruf Metallbaumeister und Berufskraftfahrer, die beklagte ärztliche Gemeinschaftspraxis auf. Er hatte Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk, welches in den 1980er Jahren nach einer Fraktur operativ versorgt worden war. In der beklagten Praxis diagnostizierte man eine Arthrose, die zunächst konservativ behandelt wurde. Nachdem die Behandlung erfolglos blieb, empfahl der behandelnde Arzt dem Kläger eine Versteifungsoperation. Diese Arthrodese ließ der Kläger im April 2013 durch den Arzt durchführen. In der Folge entwickelte sich beim Kläger eine Pseudo-Arthrose, weil die gewünschte knöcherne Konsolidierung ausblieb. Hierdurch entstand eine Spitzfußstellung, die der Kläger im Januar 2014 mit einer Re-Arthrodese operativ behandeln ließ. Mit der Begründung, die Versteifungsoperation sei behandlungsfehlerhaft ausgeführt und er sei zuvor nicht ausreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden, hat der Kläger von der beklagten Praxis Schadensersatz verlangt, unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 €. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das OLG Hamm das Urteil ab und gab der Klage statt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheidung
Nach der Anhörung der Parteien und einem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hat der erkennende Senat die beklagte Praxis aufgrund eines Aufklärungsfehlers zum Schadensersatz verurteilt. Der Senat geht davon aus, dass die durchgeführte Aufklärung defizitär war; denn es ist nicht mit ausreichender Sicherheit feststellbar, dass der Kläger über das erhöhte Risiko der Entwicklung einer Pseudo-Arthrose mit der Folge einer Schraubenlockerung informiert worden ist. Dieses Risiko bestand nach Angaben des Sachverständigen in einem nicht unerheblichen Umfang von 14 % und war in jedem Fall aufklärungspflichtig. Für die erfolgte Aufklärung ist die Beklagtenseite darlegungs- und beweispflichtig. Die gebotene Aufklärung konnte diese nicht nachweisen. Aus dem vom Kläger unterzeichneten Aufklärungsbogen ergibt sich kein Hinweis auf eine derartige erteilte Aufklärung, weil das Risiko gar nicht aufgeführt ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts geht der Senat nach erneuter Anhörung des Klägers auch nicht vom Vorliegen einer hypothetischen Einwilligung aus. Insoweit hat der Kläger vielmehr einen Entscheidungskonflikt bei Kenntnis eines erhöhten Risikos plausibel dargelegt, wenn er erklärt hat, dass er in diesem Fall sich zumindest noch einmal einen Rat in einer anderen Klinik eingeholt hätte, da er bereits über eine Überweisung in diese Klinik verfügt habe. Ausgehend von einer Aufklärungspflichtverletzung ist bei dem Kläger am 18.04.2013 eine rechtswidrige operative Maßnahme vorgenommen worden, die mit Schmerzen und der aufgetretenen Risikoverwirklichung der Pseudo-Arthrose verbunden war. Vor diesem Hintergrund hält der Senat das beantragte Schmerzensgeld von 6.000,00 € für angemessen, aber auch ausreichend, um den Kläger entsprechend zu entschädigen.

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