Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII
Für den Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII ist die die bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers auch für alle anderen Sozialversicherungsträger maßgeblich – OLG Schleswig.
Für den Verjährungsbeginn nach § 113 SGB VII ist die die bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers auch für alle anderen Sozialversicherungsträger maßgeblich – OLG Schleswig.
2008 hat der BGH in seiner Praktikantinnen-Entscheidung entschieden, dass die Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen durch den Unfallversicherungsträger von Zivilgerichten bei der Bewertung der Haftungsprivilegien der §§ 104 ff. SGB VII nicht anders beurteilt werden dürfe. Jedoch gibt es neben dem Leiharbeiter bestimmte Konstellationen, in denen die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht angezeigt ist – so das OLG Saarbrücken.
Das OLG Hamm stellt klar, worauf sich die Bindungswirkung des § 108 SGB VII bezieht und macht dabei eine ebenso interessante wie unter Umständen bedeutsame Weiterung…
Das OLG Hamm stellt klar, dass es einer Verfahrensaussetzung nicht bedarf, wenn die Feststellung des Arbeitsunfalls für den Schädiger im Rahmen der §§ 104 ff. SGB VII günstig ist. Ferner beschreibt es den Verschuldensmaßstab in § 110 Abs. 1 SGB VII…
Eine Aus- bzw. Fristsetzung nach Maßgabe des § 108 Abs. 2 SGB VII kann unterbleiben, wenn die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung sich im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich erweist – es etwa an einer Haftung dem Grunde nach erkannbar fehlt (OLG Saarbrücken).