Begrenzung der Vertragsstrafe auf 5 % der Auftragssumme: Für Zwischentermine unwirksam.
BGH, Urteil vom 6.12.2012 — Aktenzeichen: VII ZR 133/11 Leitsatz Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eines Bauvertrags getroffene Vertragsstrafenregelung, die eine für die schuldhafte Überschreitung einer Zwischenfrist zu zahlende Vertragsstrafe auf höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme festlegt, ist unwirksam. Sachverhalt Ein Deichverband beauftragte einen Generalunternehmer mit Bauleistungen zur Sanierung eines Deiches für etwa 3 […]