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Der „Sandwichmakler‟

Immer wieder kommt es vor, dass ein Versicherungsmakler einen Versicherungsvertrag vermittelt. Der Kunde wechselt den Versicherungsmakler einmal oder mehrere Male. Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls wird er von einem anderen Versicherungsmakler betreut. In diesem Falle stellt sich immer wieder die Frage, ob einen „neuen“ Versicherungsmakler die Pflicht trifft, ohne Anlass den bestehenden Versicherungsschutz des Kunden (nochmals) komplett zu überprüfen.

Mit Beschluss hat der Senat des Oberlandesgericht Frankfurt klargestellt, dass eine solche nur dann besteht, wenn sich irgendwelche Umstände geändert haben. Eine Pflicht zur Prüfung des Versicherungsvertrages aufgrund von reinem Zeitablauf oder Wechsel des Versicherungsmaklers besteht nicht.

Akzeptanz eines falschen Versicherungsantrags

Mit Urteil vom 18.11.2019 hatte sich das OLG Naumburg mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Haftung des Versicherungsmaklers in Frage kommt, wenn sein Kunde davon absieht, objektiv falsche Angaben in einem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer zu korrigieren.