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Neu im Verjährungssortiment am Bau

Ein Anspruch auf Handwerkersicherungsbürgschaft beginnt am Tag des Verlangens zu verjähren. Er verjährt drei Jahre später taggenau, ebenso wie sonstige verhaltene Ansprüchen. Das entschied kürzlich der BGH in einem kontroversen Fall. Unsere Studienpraktikantin Linnéa Driesen hat sich den Fall angesehen und weiß mehr.

Neues aus dem Vertragsstrafen-Dschungel

Eine Vertragsstrafe, die als Obergrenze 5% der ursprünglichen Auftragssumme ansetzt, ist nach AGB-Recht unwirksam. Sie läuft Gefahr, durch Mengenabweichungen eine Vertragsstrafe von über 5%, bezogen auf die Abrechnungssumme, auszulösen. Das macht der BGH nicht mit.