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Grenzen der Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.6.2016 — Aktenzeichen: 2 Sa 500/15 Schubst ein Arbeitskollege einen anderen und verletzt dieser sich dann, ist für eine Haftungsprivilegierung häufig kein Raum. Zum einen fehlt es an der betrieblichen Tätigkeit, zum anderen liegt Vorsatz vor. Leitsatz 1. Bringt ein Beschäftigter einen anderen Beschäftigten desselben Unternehmens vorsätzlich zu Fall, indem er […]