Schlagwortarchiv für: Urteil vom 05.10.2010 – VI ZR 286/09 BGH

„Quotenvorrecht‟ bei Nebentätern

Schon das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers bei vorheriger Abrechnung mit dem Kaskoversicherer wird in der Praxis des Verkehrsrechts oftmals unberücksichtigt gelassen. Das „Quotenvorrecht‟ des Geschädigten bzw. die Haftungsverteilung bei „Nebentätern‟ genießt ein noch größeres Schattendasein.