Unfall bei einem Sammeltransport
Eine Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII liegt auch vor, wenn die geplante Ausfahrt für den kürzesten Weg verpasst wurde und sich der Unfall auf der folgenden Abfahrt ereignet.
Eine Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII liegt auch vor, wenn die geplante Ausfahrt für den kürzesten Weg verpasst wurde und sich der Unfall auf der folgenden Abfahrt ereignet.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 5.11.2015 — Aktenzeichen: 11 U 4/11 In der Leiharbeiter-Entscheidung des BGH vom 18.11.2014, VI ZR 141/13 stand die Frage im Mittelpunkt, ob Entleiher sich gegenüber verunfallten Leiharbeitern auf das Haftungsprivileg im SGB VII berufen können. Dies hat der BGH in seinem Grundsatzurteil bejaht, das Urteil der Vorinstanz aber gleichwohl aufgehoben, weil […]