Schlagwortarchiv für: SVT

Schulunfall: Haftungsprivilegien §§ 104 ff. SGB VII und Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X oder § 110 Abs. 1 SGB VII

Die Haftungsprivilegierung eines Schülers nach §§ 104, § 105, § 106 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wegen fehlenden (Doppel-)Vorsatzes in Bezug auf die schwere Verletzungsfolge beim Regress nach § 116 Abs. 1 SGB X bedeutet nach Ansicht des OLG Celle nicht notwendig, dass die Haftung wegen einer vorsätzlich begangenen Körperverletzung insgesamt ausgeschlossen ist (mit Anmerkungen zur Regressoption nach § 110 Abs. 1 SGB VII).

OLG Schleswig zum (aktuellen) Familienprivileg in §§ 86 Abs. 3 VVG, 116 Abs. 6 SGB X

Mit der Neuregelung des Familienprivilegs in §§ 86 Abs. 3 VVG, 116 Abs. 6 SGB X sollte keine Ausdehnung auf weitere Personen über den in der Rechtsprechung bislang, d.h. zu Altfassung, anerkannten Kreis der in einer besonderen „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“ lebenden Partner erfolgen.

Kein allgemeiner Verjährungsbeginn gem. §§ 110, 113 SGB VII durch bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers

Für den Verjährungsbeginn gem. §§ 110, 111, 113 SGB VII kommt es auf das Entstehen des Regressanspruchs beim jeweiligen SVT an und mithin auf die erste Aufwendung, die der jeweilige SVT erbringt. Der Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger – Wortlaut des § 113 S. 1 SGB VII – hat für den Verjährungsbeginn bei anderen grundsätzlich regressberechtigten SVT keine präklusive Bedeutung – BGH, 02 .06.2026, Az.: VI ZR 260/24.

Keine Regressierbarkeit von Zuschüssen des SVT zum behindertengerecht umgebauten Arbeitsbereich beim Arbeitgeber

Nach Ansicht des OLG Celle kann ein SVT die von ihm sozialversicherungsrechtlich gegenüber seinem Versicherten geschuldeten Zuschüssen für einen behindertengerecht umgebauten Arbeitsbereich beim Arbeitgeber nicht gem. § 116 Abs. 1 SGB X regressieren…

Keine Repräsentantenhaftung bei §§ 110, 111 SGB VII

Nach Ansicht des BGH ist im Rahmen der Unternehmenshaftung nach §§ 111, 110 SGB VII kein Raum für eine Ausweitung des zurechnungsfähigen Personenkreises – auch nicht in Ansehung der Repräsentantenhaftung.