Das vom Wind zugeschlagene Eisentor
Vor offensichtlichen Gefahren des Alltags muss man nicht warnen. Verschäfte Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer Person begründen keine allgemeine Verschärfung der Verkehrssicherungspflicht.
Vor offensichtlichen Gefahren des Alltags muss man nicht warnen. Verschäfte Verkehrssicherungspflichten gegenüber einer Person begründen keine allgemeine Verschärfung der Verkehrssicherungspflicht.