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Baustellensicherung umfasst nicht offensichtliche Gefahren

AG Dortmund, Urteil vom 19.3.2013 — Aktenzeichen: 429 C 10368/12 (nicht rechtskräftig) Leitsatz Durch die Verkehrssicherung muss nicht jede Unfallgefahr ausgeschlossen werden. Es sind nur solche Sicherungsmaßnahmen erforderlich und zumutbar, die ein verständiger und umsichtiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere vor Schaden zu bewahren. Sachverhalt Die Klägerin behauptete, in […]