Keine Haftung für zulässigen Off-Label-Use
OLG Stuttgart, Urteil vom 26.7.2011 — Aktenzeichen: 1 U 163/10 Leitsatz 1. Der Einsatz von Medikamenten, die für eine bestimmte Behandlung oder eine bestimmte Erkrankung in Deutschland nicht zugelassen sind, ist nicht per se unzulässig, allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Ein derartiger „Off-Label-Use“ ist genauso wie die Anwendung sonstiger neuer Behandlungsmethoden zulässig, wenn er unter […]