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Grenzen des Regresses des Rechtsschutzversicherers

Zum Regress des Rechtsschutzversicherers bei dem den Rechtsschutzfall betreuenden Anwalt – in Grenzfällen zwischen aussichtsloser Klage und einer Klage mit nur geringen Erfolgsaussichten ist der Regress nach Deckungserteilung ausgeschlossen, sofern der Anwalt die Prüfung des Rechtsschutzfalles durch erschöpfende Unterrichtung über das tatsächliche Geschehen ermöglicht hat.

Rechtsschutzversicherung an Deckungszusage gebunden

Hat eine Rechtsschutzversicherung Deckungszusage für einen Prozess erteilt, ohne dass diese durch falsche Angaben erlangt worden ist, so greift ein Anscheinsbeweis, dass der Versicherungsnehmer würde den Prozess nicht geführt haben, nicht ein.

Ein Rechtsschutzversicherer ist – so das OLG Jena – zu einer sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage verpflichtet, bevor eine Deckungszusage erteilt. Kommt er dieser Prüfungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, ist er an die Deckungszusage gebunden.