zu „ca.“-Angaben bei Bauvertragsfristen
Gerade in Zeiten von Personalknappheit und Lieferengpässen stellt sich für den Bauunternehmer regelmäßig die Frage nach der Vereinbarung von Fertigstellungsfristen.
Gerade in Zeiten von Personalknappheit und Lieferengpässen stellt sich für den Bauunternehmer regelmäßig die Frage nach der Vereinbarung von Fertigstellungsfristen.
OLG München, Urteil vom 10.9.2013 — Aktenzeichen: 9 U 1685/12; nachfolgend: BGH, 26.03.2015 – Aktenzeichen VII ZR 260/13 (NZB zurückgewiesen) Leitsatz Ein bauvertraglich vereinbarter Ausführungszeitraum „von 26 Werktagen ab Beginn“ führt nicht zu einer kalendermäßig festgelegten Fertigstellungsfrist. Verzug mit der Fertigstellung kann erst durch eine Mahnung eintreten. Sachverhalt Der Bauherr (AG) beauftragte den Auftragnehmer (AN) […]
LG Frankfurt, Urteil vom 17.2.1982 — Aktenzeichen: 2/22 O 495/81 Leitsatz: Auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug; der Gläubiger muss nur deutlich genug darin dem Schuldner sagen, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Maklerlohn begehrt der Kläger mit der Begründung, daß nach reger Tätigkeit er dem Beklagten Räume nachgewiesen, die […]