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Haftung eines Landwirts bei Nutzung einer Mähmaschine

Der BGH zur Reichweite der Haftung des Halters eines Kraftfahrzeugs mit Arbeitsfunktion (Schadensverursachung durch einen von einem Traktor angetriebenen Kreiselmäher beim Mähen einer als Weideland genutzten Wiesenfläche): Die Haftung ist begrenzt auf Unfälle in örtlicher Nähe zu Straßenverkehrsflächen.