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Aufklärungspflicht in Bezug auf Innenprovisionen bei Kaufgeschäften

Der BGH hat klargestellt, dass für Kaufgeschäfte, wie den Erwerb von Förder- und Eigentumsrechten, die gerade nicht eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft darstellen, der Grundsatz gilt, dass Angaben zu Innenprovisionen nur dann erforderlich sind, wenn der Vertrieb über einen Prospekt erfolgt und die Grenze von 15 % überschritten wird. Einzelheiten von Rechtsanwältin Eiben.

Zur Aufklärungspflicht bei Kapitalanlagen

BGH, Urteil vom 23.6.2016 — Aktenzeichen: III ZR 308/15 Zur Aufklärungspflicht bei Kapitalanlagen in Form von Eigentumswohnungen Leitsatz 1. Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung. 2. Die Aufklärungspflicht des Anlagevermittlers oder Anlageberaters besteht unabhängig davon, […]