Wiedereinsetzung: Hinweispflichten des Gerichts
Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist anhand der (persönlichen) Einzelfallumstände zu beurteilen, ob es zumutbar ist, eine andere Möglichkeit als Übertragungsart zu wählen.
Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist anhand der (persönlichen) Einzelfallumstände zu beurteilen, ob es zumutbar ist, eine andere Möglichkeit als Übertragungsart zu wählen.
Ein Bieter muss nur dann auf Mängel in den Ausschreibungsunterlagen hinweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses auf der Hand liegen. Darüber hinaus bestehen jedoch keine vorvertraglichen Hinweispflichten eines Bieters.