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Wiedereinsetzung: Hinweispflichten des Gerichts

Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist anhand der (persönlichen) Einzelfallumstände zu beurteilen, ob es zumutbar ist, eine andere Möglichkeit als Übertragungsart zu wählen.

Bieter muss in der Regel nicht auf Mängel in der Ausschreibung hinweisen

Ein Bieter muss nur dann auf Mängel in den Ausschreibungsunterlagen hinweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses auf der Hand liegen. Darüber hinaus bestehen jedoch keine vorvertraglichen Hinweispflichten eines Bieters.