Verkehrssicherungspflicht II: Gullydeckel sind grds. keine Gefahrenquelle
Verkehrsteilnehmer haben grds. die Straßen- und Wegeverhältnisse, die sie vorfinden, hinzunehmen und sich frühzeitig darauf einzustellen.
Verkehrsteilnehmer haben grds. die Straßen- und Wegeverhältnisse, die sie vorfinden, hinzunehmen und sich frühzeitig darauf einzustellen.
Wenn ein Landwirtschaftsfahrzeug aufgrund seiner baulichen Gegebenheiten über die Fahrbahnmitte fahren muss, erhöht dies die Betriebsgefahr. § 70 StVZO dient nicht dem Individualschutz.