Änderung der BGH-Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des besonderen Gerichtsstandes der Widerklage auf isolierte Drittwiderklagen gegen den Zedenten der Klageforderung
BGH, Beschluss vom 30.9.2010 — Aktenzeichen: Xa ARZ 191/10 Leitsatz Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anwendbar. Sachverhalt Die Klägerin, ein zahnärztliches Rechenzentrum, hat aus abgetretenem Recht eines Zahnarztes gegen den Beklagten einen zahnärztlichen Honoraranspruch geltend gemacht. Der Beklagte […]