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Kein allgemeiner Verjährungsbeginn gem. §§ 110, 113 SGB VII durch bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers

Für den Verjährungsbeginn gem. §§ 110, 111, 113 SGB VII kommt es auf das Entstehen des Regressanspruchs beim jeweiligen SVT an und mithin auf die erste Aufwendung, die der jeweilige SVT erbringt. Der Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger – Wortlaut des § 113 S. 1 SGB VII – hat für den Verjährungsbeginn bei anderen grundsätzlich regressberechtigten SVT keine präklusive Bedeutung – BGH, 02 .06.2026, Az.: VI ZR 260/24.

Verjährungsbeginn bei Anwaltshaftung – nicht uferlos!

Liegt die Kenntnis von einem Anspruch schon dann vor, wenn der Mandant „vorsorglich‟ seinen Anwalt auffordert, die Sache dem Haftpflichtversicherer zu melden? Der BGH sagt ja und stellt klar, dass auch gegenüber Anwälten die Verjährung nicht bis ultimo hinausgeschoben wird.