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Nur ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis schützt vor Haftung

Bekanntermaßen sind Bau- und Werkunternehmer – aber auch Architekten, Ingenieure und Sonderfachleute – verpflichtet, im Rahmen des Möglichen das Vorgewerk zu prüfen, auf Grundlage dessen die eigene Leistung erbracht werden soll. Ist das Vorgewerk oder die Planung erkennbar ungeeignet, hat der Unternehmer zur Vermeidung einer eigenen Haftung auf Bedenken hinzuweisen. Doch welche Anforderungen muss ein solcher Bedenkenhinweis erfüllen?

Allgemein anerkannte Regeln der Technik – Herstellerrichtlinien – DIN-Normen

Allgemein anerkannte Regeln der Technik – Herstellerrichtlinien – DIN-Normen: Was ist für die Planung letztlich maßgeblich und was ist zu tun, wenn sich Regeln bzw. technische Vorgaben während oder nach der Planungsphase ändern? Immer wieder taucht die Frage auf, welche technische Normen – aus juristischer Sicht — der Planung zugrunde zu legen sind. Der Autor […]