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Architekt muss Tragwerksplaner überwachen

Der bauüberwachende Architekt ist verpflichtet nachzuprüfen, ob der Tragwerksplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung nachkommt.

Zu den Grenzen des Anscheinsbeweises für eine mangelhafte Bauüberwachung

Ein Anscheinsbeweis kann (nur) dann angenommen werden, wenn Mängel vorliegen, die vom Architekten typischerweise während der Bauüberwachung entdeckt werden müssten. Ein Anscheinsbeweis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn nach der Art, Schwere und Erkennbarkeit der Mängel ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist, der dafürspricht, dass die Überwachung durch den Architekten mangelhaft ist.

Bauleiter haftet nicht im Gesamtschuldnerregress

Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 25.6.2013 — Aktenzeichen: 9 U 220/12 Leitsatz Einem primär verkehrssicherungspflichtigen Unternehmer steht gegen einen sekundär verkehrssicherungspflichtigen bauleitenden Architekten kein Ausgleichsanspruch zu. Im Verhältnis des Unternehmers zum bauüberwachenden Architekten haftet der Unternehmer allein. Sachverhalt Der beklagte Architekt war im Zuge eines Bauvorhabens mit Planungs- und Überwachungsarbeiten befasst (Leistungsphasen 1-9 der HOAI a.F.). […]