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Bieter muss in der Regel nicht auf Mängel in der Ausschreibung hinweisen

Ein Bieter muss nur dann auf Mängel in den Ausschreibungsunterlagen hinweisen, wenn er die Ungeeignetheit der Ausschreibung vor Vertragsschluss positiv erkennt bzw. etwaige Unstimmigkeiten und Lücken des Leistungsverzeichnisses auf der Hand liegen. Darüber hinaus bestehen jedoch keine vorvertraglichen Hinweispflichten eines Bieters.

Private Auftraggeber und VOB/A–auch eine Haftungsfalle für Architekten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.08.2011 — Aktenzeichen: 27 W 1/11 Leitsatz 1. Wer als privater Auftraggeber bei der Durchführung einer Ausschreibung die Einhaltung der VOB/A zusagt, ist daran gebunden. 2. Bietern, die Verstöße gegen die VOB/A geltend machen, können dies auch unterhalb der europarechtlichen Schwellenwerte vor Gericht überprüfen lassen. Dem privaten Auftraggeber kann zunächst per […]