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Anwendung der §§ 104 ff SGB VII bei Auslandsbezug

OLG München, Urteil vom 8.8.2012 — Aktenzeichen: 20 U 1121/12 Leitsatz Für die Bestimmung des anwendbaren Sozialrechtes ist das koordinierende Sozialrecht der Europäischen Union heranzuziehen, wenn sich zum einen der Unfall in einem Mitgliedstaat der EU ereignet hat, der Kläger als Geschädigter aber einem anderen Mitgliedsstaat der EU angehört. Das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht […]