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Neue Entscheidung des BGH zu § 110 SGB VII

Zum Fall: Die klagende Berufsgenossenschaft nimmt die beklagten Eheleute (die Inhaberin eines Malerbetriebes und deren Ehemann, der als Bauleiter tätig war) auf Ersatz von Aufwendungen nach § 110 SGB VII in Anspruch. Der Mitarbeiter der Beklagten stürzte in einem Treppenhaus, in dem ein Treppengeländer nicht vorhanden war und eine Absturzsicherung fehlte, und verletzte sich erheblich […]

Wird der Regress des Rentenversicherungsträgers nach § 110 SGB VII bedeutungslos?

Ansprüche aus § 110 SGB VII verjähren (kenntnisunabhängig und taggenau) in drei Jahren nach bindender Leistungsfeststellung des Unfallversicherungsträgers. Gilt dies auch für den Regress des Rentenversicherungsträgers? Oder ist für den Verjährungsbeginn dann auf die Leistungsfeststellung des Rentenversicherungsträgers abzustellen? Das Landgericht Berlin stellt auf den Unfallversicherungsträger ab. Damit stünde der Regress des Rentenversicherungsträgers nach § 110 SGB VII vor der Bedeutungslosigkeit.