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Pflicht zur mündelsicheren Anlage

Den Betreuer trifft – so das Landgericht Flensburg in dieser Entscheidung – keine Pflicht, wesentliche Teile des vorgefunden Anlagevermögens unmittelbar mündelsicher anzulegen. Erforderlich ist eine anlagenbezogene Einzelfallentscheidung, bei der die Wünsche des Betreuten und des Anlegenen zu berücksichtigen sind.