Kompetenzüberschreitung eines Rettungssanitäters
KG Berlin, Urteil vom 19.5.2016 — Aktenzeichen: 20 U 122/15 Leitsatz Wird der Rettungssanitäter für die Feuerwehr tätig, richtet sich die Haftung nach Amtshaftungsgrundsätzen. Sachverhalt Der Kläger kontaktierte wegen erheblicher Atembeschwerden und Schmerzen im Brustbereich die Berliner Feuerwehr. Zwei Rettungsassistenten stellten Pulsfrequenz, Blutdruck und Sauerstoffsättigung fest sowie einen atem- und bewegungsabhängigen Intercostalschmerz. Sie stellten ferner […]