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Koordinierung der Sonderfachleute und der Baustelle – BGH nimmt Besteller in die Pflicht!

Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren. Geschieht dies nicht, trifft ihn Mitverantwortlichkeit (BGH, Urteil 15.01.2026, VII ZR 119/24).

Streit um Umlagen – Was kann im Kleingedruckten wirksam geregelt werden?

Nahezu jeder Bau- und Werkvertrag enthält die Vereinbarung von Abzügen, die der Auftraggeber von der Schlussrechnung des Auftragnehmers vornehmen darf. Dazu zählen etwa der Sicherheitseinbehalt, Nachlass, Skonto, aber auch sog. Umlagen für Strom, Wasser, Baustellenreinigung, Bauleistungsversicherung etc. Werden Umlagen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verwenders vereinbart, stellt sich die Frage, ob die Regelung wirksam ist. Mit einer Umlage für Baustellenkoordination hat sich das Kammergericht Berlin befasst (Beschluss vom 29.10.2024, 21 U 52/24).