Unfall bei einem Sammeltransport
Eine Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII liegt auch vor, wenn die geplante Ausfahrt für den kürzesten Weg verpasst wurde und sich der Unfall auf der folgenden Abfahrt ereignet.
Eine Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII liegt auch vor, wenn die geplante Ausfahrt für den kürzesten Weg verpasst wurde und sich der Unfall auf der folgenden Abfahrt ereignet.
Die Nachbesserungsbereitschaft zu bekunden, birgt das Risiko, dass sich die fünfjährige Gewährleistungszeit verdoppelt. Denn darin kann ein Anerkenntnis liegen, welches zu einem Neubeginn der Verjährung führt.
Dass Schwarzarbeit für die Partner eines Bauvertrages höchst riskant ist, hat sich zwischenzeitlich herumgesprochen; vereinbaren die Vertragspartner Leistungen „ohne Rechnung“, führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages, selbst wenn man dies im Nachhinein verabredet. Schwarzgeldabreden = keine Rechte. Nichts anderes gilt bei Architektenverträgen.