Schlagwortarchiv für: Ablehnungsgesuch

„Pfusch am Bau‟ als Befangenheitsgrund?

Kräftige Ausdrucksweisen sind in der Baubranche nicht unüblich. Wird von einem Sachverständigen eine Begutachtung mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die untechnische Ausdrucksweise als Pfusch bezeichnet, greift dies in der Regel nicht die Partei an und rechtfertigt keine Ablehnung wegen Befangenheit.

Befangenheit des Richters im Anwaltshaftungsprozess

Beschluss 18.12.2014 Bundesgerichtshof — Aktenzeichen: IX ZB 65/13 Sachverhalt Die Parteien befanden sich in einem Anwaltshaftungsprozess wegen nicht rechtzeitig begründeter Berufung. Die beklagten Anwälte wurden daher auf Schadensersatz wegen entgangener Ansprüche in Anspruch genommen. Nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts war für die Entscheidung des Rechtsstreits die gleiche Kammer zuständig, die mit dem Vorprozess befasst war. […]