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Verjährung bei mehreren Pflichtverletzungen

Un­ter­schied­li­che an­walt­li­che Pf­licht­ver­let­zun­gen un­ter­lie­gen ei­ner ei­gen­stän­di­gen Ver­jäh­rung. An­ders — so der BGH — liegt der Fall aber, wenn der be­reits ein­ge­tre­te­ne Scha­den durch die zwei­te Pf­licht­ver­let­zung nur nicht be­sei­tigt wird. Mehr zum Ur­teil vom 6.6.2019 gibt es hier.