Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers nach „freier“ Kündigung durch den Besteller
Bekannt dürfte sein, dass der Unternehmer bei freier Kündigung auch die nicht erbrachten Leistungen abrechnen kann. Doch welche ersparten Aufwendungen muss er gegenrechnen, wie ermittelt er diese und wer trägt die Beweislast?