Keine gesetzlichen Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit
BAG, Urteil vom 11.1.2006 — Aktenzeichen: 5 AZR 97/05
Leitsatz
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 11.01.2006 klargestellt, dass einem Arbeitnehmer, der an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt wird, Lohnzuschläge nur zustehen, wenn dies im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Aus dem Arbeitszeitgesetz ergibt sich kein Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge. Dies hat das BAG in einer Entscheidung vom 11.01.2006 klargestellt.
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war seit vielen Jahren als Tankwart beschäftigt. Er war im Schichtdienst tätig und leistete auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte er geltend, ihm ständen nach dem Arbeitszeitgesetz angemessene Lohnzuschläge für die erbrachte Sonn- und Feiertagsarbeit zu.
Der klagende Arbeitnehmer hatte keinen vertraglichen Anspruch auf die begehrten Zuschläge. Er war darüber hinaus nicht tarifgebunden, so dass er seinen Anspruch auch nicht auf den Tarifvertrag für das Tankstellen- und Garagengewerbe stützen konnte. Stattdessen vertrat der Arbeitnehmer die Auffassung, seine Arbeitgeberin schulde ihm die geltend gemachten Zuschläge nach §§ 6 und 11 Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Entscheidung
Das BAG folgte den Überlegungen des Klägers nicht. Durch die Verweisung in § 11 Abs. 2 auf § 6 Abs. 5 ArbZG entstehe noch kein Anspruch auf einen gesetzlichen Sonn- und Feiertagszuschlag. Vielmehr habe der Arbeitnehmer bei Sonn- und Feiertagsarbeit nur einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Hierdurch solle aus Gründen des Arbeitsschutzes ein Ausgleich für die am Wochenende oder während der Feiertage erbrachte Mehrarbeit erfolgen.
Die Lohnklage des Arbeitnehmers hatte deshalb in allen Instanzen keinen Erfolg.