Ärztliche Invaliditätsfeststellung nach AUB muss Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen.

Landgericht Dortmund, Urteil vom 10.5.2007 — Aktenzeichen: 2 O 282/06

Leitsatz
Ärztliche Invaliditätsfeststellung nach AUB muss Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen

Sachverhalt
Hintergrund der Klage war ein Motorradunfall des Versicherungsnehmers am 04.09.2004, bei dem sich dieser multiple Verletzungen zugezogen hatte. Nachdem der beklagte Versicherer eine entschädigungspflichtige Invalidität anerkannt und diese nach einem Invaliditätsgrad von 5 % reguliert hatte, begehrte der Versicherungsnehmer mit der Klage weitere Invaliditätsleistungen wegen zusätzlicher körperlicher Beeinträchtigungen an Bandscheiben und linkem Zeigefinger mit der Behauptung, dass diese gleichfalls durch das Unfallereignis verursacht worden seien.

Entscheidung
Die Klage wurde abgewiesen, da diese Unfallfolgen nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis ärztlich festgestellt waren. Gemäß § 7 I ( 1 ) AUB 88 genügt es nicht, dass die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit durch den Unfall dauernd beeinträchtigt wurde, um eine Invaliditätsentschädigung zu erhalten. Vielmehr muss zusätzlich diese konkrete Invalidität aufgrund des Unfalls innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt werden. Wird diese Frist, die dem Versicherer eine zeitnahe Klärung seiner Einstandspflicht ermöglichen soll, nicht eingehalten, sind Spätschäden selbst dann von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn den Versicherungsnehmer kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trifft.

In diesem Zusammenhang präzisierte das Landgericht Dortmund – unter Bestätigung der ständigen Rechtsprechung — die Voraussetzungen, die an die ärztliche Invaliditätsfeststellung zu stellen sind:

Aus der ärztlichen Feststellung muss sich die vom Arzt angenommene Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit des Versicherten ergeben. Darüber hinaus muss die Aussage enthalten sein, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden ursächlich ist, wobei die bloße Möglichkeit der Kausalität nicht ausreicht. Auch muss die Feststellung eine Aussage zur Invalidität dem Grunde nach treffen. Zur Wahrung der Frist genügt dabei nicht eine ärztliche Feststellung, die irgendeine Invalidität bescheinigt. Die Angabe aller körperlichen Symptome, auf welche die Invalidität gestützt wird, ist erforderlich, soweit diese nicht miteinander im Zusammenhang stehen.

Zudem muss die ärztliche Feststellung fristgerecht schriftlich oder elektronisch fixiert sein. Es genügt z. B. nicht, wenn ein Arzt als Zeuge rückblickend aussagt, dass er bereits innerhalb der Frist von einem unfallbedingten Dauerschaden ausgegangen ist, weil damit die Feststellung erst mit der Zeugenaussage aus der Vorstellungswelt des Arztes heraus nach außen dringt.

Es bleibt also dabei: Aus der privaten Unfallversicherung gibt es keine Leistungen, wenn die Invalidität nicht konkret und umfassend innerhalb von 15 Monaten ärztlich festgestellt wurde.

 

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