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Berufungsbegründung: Pflichten bei Vorlage der Handakte

BGH, Beschluss vom 06.07.2011 — Aktenzeichen: XII ZB 88/11 Leitsatz 1. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen. 2. Wird dem Anwalt die Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt, muss […]